RS Dok 2001/1/10 104/7-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2001
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Norm

BDG §95 Abs2
StPO §90a
  1. StPO § 90a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Rechtssatz

Wird das strafgerichtliche Verfahren nach Anwendung der Diversion eingestellt, liegt für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt vor, weil keine Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG eintritt.Wird das strafgerichtliche Verfahren nach Anwendung der Diversion eingestellt, liegt für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt vor, weil keine Bindungswirkung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG eintritt.

Dokumentnummer

DOKRS_20010110_104_7_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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