Norm
BDG §95 Abs2Rechtssatz
Wird das strafgerichtliche Verfahren nach Anwendung der Diversion eingestellt, liegt für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt vor, weil keine Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG eintritt.Wird das strafgerichtliche Verfahren nach Anwendung der Diversion eingestellt, liegt für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt vor, weil keine Bindungswirkung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG eintritt.
Dokumentnummer
DOKRS_20010110_104_7_DOK_00_01