Norm
AVG §66 Abs2Schlagworte
Personalvertreter, Zustimmung des Personalvertretungsorganes zu disziplinärer VerfolgungRechtssatz
Im Berufungsfall hätte nach § 70 Abs. 1 PostbetriebsverfassungsG jener Vertrauenspersonenausschuss, dem der Besch angehört, schon vor Einleitung des Disziplinarverfahrens um Erteilung der Zustimmung zur disziplinären Verfolgung ersucht werden müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Nach der Rsp des VwGH zu der gleichlautenden Bestimmung des § 28 PVG hätte dieser Mangel bis zum Beginn der mündl Verhandlung vor der DK behoben werden können. (VwGH 25.10.1983, 82/09/0137).Im Berufungsfall hätte nach Paragraph 70, Absatz eins, PostbetriebsverfassungsG jener Vertrauenspersonenausschuss, dem der Besch angehört, schon vor Einleitung des Disziplinarverfahrens um Erteilung der Zustimmung zur disziplinären Verfolgung ersucht werden müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Nach der Rsp des VwGH zu der gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 28, PVG hätte dieser Mangel bis zum Beginn der mündl Verhandlung vor der DK behoben werden können. (VwGH 25.10.1983, 82/09/0137).
DK: Geldstrafe S 4.000,-- (Ber d Besch)
DOK: Zurückverweisung
Dokumentnummer
DOKRS_20010117_130_7_DOK_00_01