RS Dok 2001/1/19 109/10-BK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2001
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Norm

AVG §68 Abs4 Z4
AVG §123 Abs2
AVG §124 Abs2

Schlagworte

Antrag auf Nichtigerklärung eines Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses, "ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohter Fehler"

Rechtssatz

Der ASt stützt seinen gleichzeitig erhobenen Antrag auf Nichtigerklärung offenbar auf § 68 Abs. 4 Z 4 AVG. Danach ist eine Nichtigerklärung aber nur möglich, wenn durch eine gesetzliche Regelung ausdrücklich erklärt ist, dass bestimmte, im Gesetz umschriebene Fehler oder Mängel, die im Verfahren passiert sind, zu einer förmlichen Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG führen können.Der ASt stützt seinen gleichzeitig erhobenen Antrag auf Nichtigerklärung offenbar auf Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG. Danach ist eine Nichtigerklärung aber nur möglich, wenn durch eine gesetzliche Regelung ausdrücklich erklärt ist, dass bestimmte, im Gesetz umschriebene Fehler oder Mängel, die im Verfahren passiert sind, zu einer förmlichen Nichtigerklärung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG führen können.

Weder das BDG noch der ASt nennt einen solchen "ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler". Die vom ASt behauptete Rechtswidrigkeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein solcher, ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohter Fehler. Für diesen, vom ASt behaupteten Verfahrensfehler stand dem ASt innerhalb der Rechtsmittelfrist die Möglichkeit der Berufung an die BerK offen. Der Antrag auf Nichtigerklärung des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses war daher abzuweisen.

Dokumentnummer

BEKRS_20010119_109_10_BK_00_03
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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