RS Dok 2001/1/23 105/7-DOK/00, 106/7-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2001
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §91
SPG §81
  1. SPG § 81 heute
  2. SPG § 81 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. SPG § 81 gültig von 15.08.2018 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
  4. SPG § 81 gültig von 01.08.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  5. SPG § 81 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  6. SPG § 81 gültig von 31.12.2005 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2005
  7. SPG § 81 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  8. SPG § 81 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  9. SPG § 81 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  10. SPG § 81 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Schlagworte

ExekutivBea, Ausübung des Wegweisungsrechtes, Verbringung an den Stadtrand in Nähe eines öffentlichen Verkehrsmittels

Rechtssatz

In der bloß einmaligen, ausschließlich von der räumlichen Distanz her etwas überzogenen Ausübung des Wegweisungsrechts iSd § 81 SPG kann vom erkennenden Senat der DOK keine disziplinär zu ahndende Dienstpflichtverletzung erkannt werden. Im Übrigen hatte das Verhalten der Besch keine erheblichen Folgen. Der von der Amtshandlung Betroffenen sind durch die Verbringung an einen Ort in ihrem Heimatbezirk, der 50 m von der nächsten Bushaltestelle entfernt lag, auch keine erheblichen Nachteile erwachsen.In der bloß einmaligen, ausschließlich von der räumlichen Distanz her etwas überzogenen Ausübung des Wegweisungsrechts iSd Paragraph 81, SPG kann vom erkennenden Senat der DOK keine disziplinär zu ahndende Dienstpflichtverletzung erkannt werden. Im Übrigen hatte das Verhalten der Besch keine erheblichen Folgen. Der von der Amtshandlung Betroffenen sind durch die Verbringung an einen Ort in ihrem Heimatbezirk, der 50 m von der nächsten Bushaltestelle entfernt lag, auch keine erheblichen Nachteile erwachsen.

DK: Freispruch (Ber d DA)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20010123_105__106_7_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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