Norm
BDG §95 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, zweimaliger Ladendiebstahl, vollständige Schadensgutmachung und Bezahlung einer GeldbußeRechtssatz
Auch wenn einerseits nach den Gesetzesmaterialien zur Strafprozessnovelle 1999 (1581 Blg NR XX. GP) diversionelle Maßnahmen keine Entkriminalisierung mit sich bringen und andererseits der gemäß § 90a StPO idF BGBl. I 55/1999 normierte Rücktritt des Staatsanwaltes von der Verfolgung einer strafbaren Handlung eine Bindung der Disziplinarbehörden nicht zu bewirken vermag (vgl. das zur vergleichbaren Bestimmung des § 90 StPO ergangene Erkenntnis des VwGH 30.4.1997, 96/09/0179) - die inkriminierten Dienstpflichtverletzungen sind vielmehr ausschließlich unter dienstrechtlichen Aspekten zu beurteilen -, gelangte der erkennende Senat in dem hier vorliegenden ganz speziellen Einzelfall zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 BDG nicht gegeben sind.Auch wenn einerseits nach den Gesetzesmaterialien zur Strafprozessnovelle 1999 (1581 Blg NR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode diversionelle Maßnahmen keine Entkriminalisierung mit sich bringen und andererseits der gemäß Paragraph 90 a, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 1999, normierte Rücktritt des Staatsanwaltes von der Verfolgung einer strafbaren Handlung eine Bindung der Disziplinarbehörden nicht zu bewirken vermag vergleiche das zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 90, StPO ergangene Erkenntnis des VwGH 30.4.1997, 96/09/0179) - die inkriminierten Dienstpflichtverletzungen sind vielmehr ausschließlich unter dienstrechtlichen Aspekten zu beurteilen -, gelangte der erkennende Senat in dem hier vorliegenden ganz speziellen Einzelfall zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz eins, BDG nicht gegeben sind.
Der Besch hat nicht nur den Gegenwert der beiden Artikel, deren widerrechtlicher Aneignung er nunmehr verdächtigt wird, ersetzt, sondern jeweils auch die Bearbeitungsgebühr idHv S 1.200,-- (Überwachungskosten) entrichtet, sodass von einer vollständigen Schadensgutmachung auszugehen ist. Zudem handelte es sich bei den beiden in Rede stehenden Waren um solche von äußerst geringem Wert. Der Besch hat schließlich über die Schadensgutmachung hinaus - die eine Voraussetzung einer diversionellen Maßnahme bildet - eine Geldbuße (Geldbetrag zugunsten des Bundes) gemäß § 90c StPO idHv S 16.000,-- bezahlt.Der Besch hat nicht nur den Gegenwert der beiden Artikel, deren widerrechtlicher Aneignung er nunmehr verdächtigt wird, ersetzt, sondern jeweils auch die Bearbeitungsgebühr idHv S 1.200,-- (Überwachungskosten) entrichtet, sodass von einer vollständigen Schadensgutmachung auszugehen ist. Zudem handelte es sich bei den beiden in Rede stehenden Waren um solche von äußerst geringem Wert. Der Besch hat schließlich über die Schadensgutmachung hinaus - die eine Voraussetzung einer diversionellen Maßnahme bildet - eine Geldbuße (Geldbetrag zugunsten des Bundes) gemäß Paragraph 90 c, StPO idHv S 16.000,-- bezahlt.
Der erkennende Senat kam in diesem ganz besonderen Einzelfall zu dem Ergebnis, dass der vorliegende Sachverhalt nicht ausreicht davon auszugehen, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes wären durch die Belassung des Besch im Dienst gefährdet.
DK: Suspendierung
DOK: Aufhebung
Dokumentnummer
DOKRS_20010130_145_7_DOK_00_01