RS Dok 2001/1/31 117/7-DOK/00

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Veröffentlicht am 31.01.2001
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Rechtssatz

Die Missachtung der in einem Aufhebungsbescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG verbindlich geäußerten, die Behebung tragenden Rechtsanschauung belastet das im zweiten Rechtsgang erlassene erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 26.2.1987, 86/08/0177).Die Missachtung der in einem Aufhebungsbescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG verbindlich geäußerten, die Behebung tragenden Rechtsanschauung belastet das im zweiten Rechtsgang erlassene erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 26.2.1987, 86/08/0177).

Die erstinstanzliche Behörde ist nämlich an einen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Berufungsbehörde im weiteren Verfahren gebunden (VwGH 4.12.1978, 1631, 1632/78).

Eine Beurteilung der inhaltlichen Richtigkeit der Rechtsmeinung der DOK hat daher seitens der erstinstanzlichen DK zu unterbleiben.

DK: Schuldspruch ohne Strafe (Ber d Besch)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20010131_117_7_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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