RS Dok 2001/2/6 129/6-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.2001
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
StGB §133
  1. StGB § 133 heute
  2. StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

PostBea im Schalterdienst, wiederholt Geldbeträge in Gesamthöhe von S 180.000,-- aus Amtskassa entnommen und für private Zwecke verwendet, Untragbarkeitsgrundsatz, nicht wiederherstellbarer Vertrauensverlust, Entlassung

Rechtssatz

Der Besch hat sich durch den wiederholten Zugriff auf fremdes Vermögen schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht.

Die Respektierung fremden Eigentums durch die Bediensteten der Post, welche in sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremdem Eigentum in Berührung kommen bzw. solches ihnen anvertraut wird, ist oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung des Betriebes.

Der Besch hat durch sein Verhalten sowohl das zwischen ihm und der Post als auch das zwischen der Post und ihren Kunden bestehende Vertrauensverhältnis auf das Ärgste geschädigt. Dieses nicht wiederherstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken nach Meinung des Senates, dass dem Besch die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und er somit nicht mehr im öffentlichen Dienst verwendet werden kann.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20010206_129_6_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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