Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, versuchter Ladendiebstahl, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, einmalige FehlleistungRechtssatz
Die Besch hat mit dem ihr angelasteten Verhalten - der versuchten Begehung eines Vermögensdeliktes -, das Gegenstand der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung war, gegen die ihr auferlegten Dienstpflichten - wenn auch außerdienstlich, so doch - in schwer wiegender Weise verstoßen. Die Bedeutung der Tat der Beschuldigten ist im vorliegenden Verfahren nicht aus strafrechtlicher, sondern aus disziplinärer Sicht zu beurteilen. Die Dienstpflichtverletzung der Beschuldigten erschöpft sich somit nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (§ 95 Abs. 1 BDG).Die Besch hat mit dem ihr angelasteten Verhalten - der versuchten Begehung eines Vermögensdeliktes -, das Gegenstand der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung war, gegen die ihr auferlegten Dienstpflichten - wenn auch außerdienstlich, so doch - in schwer wiegender Weise verstoßen. Die Bedeutung der Tat der Beschuldigten ist im vorliegenden Verfahren nicht aus strafrechtlicher, sondern aus disziplinärer Sicht zu beurteilen. Die Dienstpflichtverletzung der Beschuldigten erschöpft sich somit nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (Paragraph 95, Absatz eins, BDG).
Dessen ungeachtet hält die DOK - auch unter Bedachtnahme auf die Rsp des VwGH (VwGH 21.2.1991, 90/09/0191), wonach es bei der Strafbemessung nicht nur auf das äußere Erscheinungsbild der Tat ankommt - in dem hier vorliegenden konkreten Einzelfall im Lichte des § 95 Abs. 3 BDG die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe nicht für geboten.Dessen ungeachtet hält die DOK - auch unter Bedachtnahme auf die Rsp des VwGH (VwGH 21.2.1991, 90/09/0191), wonach es bei der Strafbemessung nicht nur auf das äußere Erscheinungsbild der Tat ankommt - in dem hier vorliegenden konkreten Einzelfall im Lichte des Paragraph 95, Absatz 3, BDG die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe nicht für geboten.
Nach Ansicht der DOK sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung im Hinblick darauf erfüllt, dass die oberste Dienstbehörde mit dem die Aufhebung der Kündigung des provisorischen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses der Besch aussprechenden Bescheid ausgeführt hat, dass der der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung der Besch zugrunde liegende Sachverhalt den Schluss zulässt, dass die der Besch zur Last gelegte Pflichtwidrigkeit tatsächlich nur eine einmalige Fehlleistung darstellt, die für den Dienstgeber keine unmittelbaren nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat. Sie brachte somit ihre Intention zum Ausdruck, dass die Besch weiterhin eine Dienstleistung erbringen solle.
Die DOK schloss sich in ihrem Bescheid vom 20.1.2000, mit dem sie über die Berufung der Besch gegen den erstinstanzlichen Suspendierungsbescheid zu entscheiden hatte, aufgrund der Einmaligkeit der Tat und des Umstandes, dass sich die Besch seitdem keine weitere Verfehlung hat zuschulden kommen lassen, der Ansicht der obersten Dienstbehörde an.
Der erkennende Senat stimmt den im zweitinstanzlichen Bescheid der Dienstbehörde dargelegten Erwägungen - wie auch schon anlässlich der soeben genannten Entscheidung über die Aufhebung der Suspendierung der Besch vom Dienst - nach wie vor zu und hält das Vorliegen der für ein Absehen von der Strafe gemäß § 95 Abs. 3 BDG normierten gesetzlichen Voraussetzungen vor allem deshalb für insgesamt gegeben an, weil es sich bei der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzung tatsächlich um ein - zwar gewichtiges, so doch - singuläres Fehlverhalten handelte, die Gefahr von Beispielsfolgen in der Kollegenschaft der Besch nicht zu befürchten ist und sich die Besch über einen Zeitraum von nunmehr immerhin mehr als dreidreiviertel Jahren keiner weiteren Verfehlung schuldig gemacht hat, somit spezialpräventive Erwägungen die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe nicht geboten erscheinen lassen.Der erkennende Senat stimmt den im zweitinstanzlichen Bescheid der Dienstbehörde dargelegten Erwägungen - wie auch schon anlässlich der soeben genannten Entscheidung über die Aufhebung der Suspendierung der Besch vom Dienst - nach wie vor zu und hält das Vorliegen der für ein Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 95, Absatz 3, BDG normierten gesetzlichen Voraussetzungen vor allem deshalb für insgesamt gegeben an, weil es sich bei der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzung tatsächlich um ein - zwar gewichtiges, so doch - singuläres Fehlverhalten handelte, die Gefahr von Beispielsfolgen in der Kollegenschaft der Besch nicht zu befürchten ist und sich die Besch über einen Zeitraum von nunmehr immerhin mehr als dreidreiviertel Jahren keiner weiteren Verfehlung schuldig gemacht hat, somit spezialpräventive Erwägungen die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe nicht geboten erscheinen lassen.
Auf Aspekte der Generalprävention stellt weder der Wortlaut des § 95 Abs. 3 BDG noch jener der vergleichbaren Bestimmung des § 115 leg.cit. ab.Auf Aspekte der Generalprävention stellt weder der Wortlaut des Paragraph 95, Absatz 3, BDG noch jener der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 115, leg.cit. ab.
Entgegen der im angefochtenen Disziplinarerkenntnis vertretenen Rechtsansicht der Erstbehörde hält der erkennende Senat der DOK das Vertrauensverhältnis zwischen der Dienstbehörde und der Besch keineswegs für zerstört, vielmehr sieht er es als intakt weiter bestehend an. Die von der DK angenommene Untragbarkeit der Besch für den öffentlichen Dienst, im Speziellen für den Polizeidienst, konnte daher in diesem konkreten Fall seitens der Berufungsbehörde nicht bejaht werden.
Anders als in den ebenfalls Exekutivbeamte, die Ladendiebstähle begangen hatten, betreffenden Entscheidungen der DOK vom 12.12.1997, GZ 75/10-DOK/97 bzw. vom 26.5.1999, GZ 12/6-DOK/99, mit welchen die erstinstanzlich verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung in zweiter Instanz jeweils bestätigt wurde, handelt es sich im Berufungsfall nicht um eine einschlägige Wiederholungstat und ist der Besch auch kein sonstiges disziplinarrechtlich zu ahndendes Fehlverhalten zur Last zu legen.
Die Besch muss schließlich jedoch - auch im Licht der oben genannten Entscheidungen der DOK - ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass ihr mit der gegenständlichen Entscheidung noch eine Chance eingeräumt wird, ihren Dienst als Exekutivbeamtin weiter versehen zu können.
Sollte sich die Besch entgegen der vom erkennenden Senat eingeschätzten positiven Zukunftsprognose erneut ein einschlägiges Vergehen zuschulden kommen lassen, so könnte auch nach Auffassung der DOK von der Verhängung einer Disziplinarstrafe - auch der höchsten - nicht mehr abgesehen werden.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Absehen von Verhängung einer Strafe
Anmerkung
Aufhebung mit Erk d VwGH v 15.9.2004, 2001/09/0109 u Verhängung einer Geldstrafe von 3½ MB im 2. Rechtsgang mit Erk v 2.3.2005, GZ 113/14-DOK/00.Dokumentnummer
DOKRS_20010220_113_6_DOK_00_01