RS Dok 2001/2/26 143/6-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2001
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
StGB §302
FrG §105
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea, ausländischen Staatsbürgern die illegale Einreise gegen Entgelt ermöglicht, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt und des Vergehens der Schlepperei, nicht wiederherstellbarer Vertrauensverlust, Untragbarkeitsgrundsatz

Rechtssatz

Es besteht kein Zweifel, dass gerade das Funktionieren der gesetzlichen Regelung des Aufenthaltes von Ausländern im Inland davon abhängt, wie korrekt die Kontrolle der Einreisenden von den Exekutivbeamten gehandhabt wird. Ein Exekutivbeamter, der dem Schlepperwesen Vorschub leistet, verletzt seine unmittelbaren Dienstpflichten, missachtet er damit doch gerade jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen dieses Staates berufen ist. Hinzu kommt, dass der Besch Geld angenommen hat. Er hat damit ein bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen und ein unwürdiges Verhalten gezeigt, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im Allgemeinen und seines Exekutivkörpers im Besonderen in einem hohen Ausmaß herabgesetzt hat. Dies musste die Fortsetzung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen (VwGH 24.2.1995, 93/09/0418).

In Ansehung der Untragbarkeit des Besch für den weiteren Dienst in der Exekutive können die dem Besch zugebilligten Strafmilderungsgründe, nämlich sein reumütiges Geständnis und sein bisher ordentlicher Lebenswandel, nicht zum Tragen kommen (VwGH 11.11.1997, 96/09/0031).

Dokumentnummer

DOKRS_20010226_143_6_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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