Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
ExekutivBea, ausländischen Staatsbürgern die illegale Einreise gegen Entgelt ermöglicht, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt und des Vergehens der Schlepperei, nicht wiederherstellbarer Vertrauensverlust, UntragbarkeitsgrundsatzRechtssatz
Es besteht kein Zweifel, dass gerade das Funktionieren der gesetzlichen Regelung des Aufenthaltes von Ausländern im Inland davon abhängt, wie korrekt die Kontrolle der Einreisenden von den Exekutivbeamten gehandhabt wird. Ein Exekutivbeamter, der dem Schlepperwesen Vorschub leistet, verletzt seine unmittelbaren Dienstpflichten, missachtet er damit doch gerade jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen dieses Staates berufen ist. Hinzu kommt, dass der Besch Geld angenommen hat. Er hat damit ein bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen und ein unwürdiges Verhalten gezeigt, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im Allgemeinen und seines Exekutivkörpers im Besonderen in einem hohen Ausmaß herabgesetzt hat. Dies musste die Fortsetzung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen (VwGH 24.2.1995, 93/09/0418).
In Ansehung der Untragbarkeit des Besch für den weiteren Dienst in der Exekutive können die dem Besch zugebilligten Strafmilderungsgründe, nämlich sein reumütiges Geständnis und sein bisher ordentlicher Lebenswandel, nicht zum Tragen kommen (VwGH 11.11.1997, 96/09/0031).
Dokumentnummer
DOKRS_20010226_143_6_DOK_00_01