Norm
AVG §64aSchlagworte
Berufungsvorentscheidung, keine Anwendung im Verfahren vor der BerufungskommissionRechtssatz
Gemäß § 41f Abs. 1 Z 1 BDG ist § 64a AVG auf das Verfahren vor der BerK nicht anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Regelungen über die Berufungsvorentscheidung im Verfahren über eine Berufung gegen eine Versetzung auch von der Dienstbehörde 1. Instanz nicht anzuwenden sind. Denn, nach § 41a Abs. 5 BDG hat die BerK ihre Entscheidung ohne unnötigen Aufschub möglichst binnen drei Monaten ab Einbringung der Berufung zu treffen, woraus folgt, dass die Berufung unverzüglich der BerK vorzulegen ist.Gemäß Paragraph 41 f, Absatz eins, Ziffer eins, BDG ist Paragraph 64 a, AVG auf das Verfahren vor der BerK nicht anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Regelungen über die Berufungsvorentscheidung im Verfahren über eine Berufung gegen eine Versetzung auch von der Dienstbehörde 1. Instanz nicht anzuwenden sind. Denn, nach Paragraph 41 a, Absatz 5, BDG hat die BerK ihre Entscheidung ohne unnötigen Aufschub möglichst binnen drei Monaten ab Einbringung der Berufung zu treffen, woraus folgt, dass die Berufung unverzüglich der BerK vorzulegen ist.
Erfolgt aber trotzdem aufgrund einer Berufung in einer Angelegenheit des § 41a Abs. 6 BDG eine Berufungsvorentscheidung durch eine Dienstbehörde 1. Instanz, so ist diesbezüglich § 64a Abs. 3 AVG anzuwenden, dass eine an sich unzuständigerweise ergangene Berufungsvorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Diese Lösung gebietet sich einerseits aus Gründen der Verfahrensökonomie, andererseits ist gerade der Vorlageantrag als wirksames Rechtsschutzinstrument gegen eine Berufungsvorentscheidung vorgesehen. Mit dem Außerkrafttreten ist die Entscheidung über die Berufung durch die allein zuständige BerK offen. Jede andere Auslegung wäre dem Rechtsschutzinteresse des betroffenen Beamten abträglich und würde ihm eine Entscheidung durch die BerK verwehren bzw. die im gesetzlich zugewiesenen Rechtsbereich umfassende Entscheidungsbefugnis der BerK einschränken.Erfolgt aber trotzdem aufgrund einer Berufung in einer Angelegenheit des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG eine Berufungsvorentscheidung durch eine Dienstbehörde 1. Instanz, so ist diesbezüglich Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG anzuwenden, dass eine an sich unzuständigerweise ergangene Berufungsvorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Diese Lösung gebietet sich einerseits aus Gründen der Verfahrensökonomie, andererseits ist gerade der Vorlageantrag als wirksames Rechtsschutzinstrument gegen eine Berufungsvorentscheidung vorgesehen. Mit dem Außerkrafttreten ist die Entscheidung über die Berufung durch die allein zuständige BerK offen. Jede andere Auslegung wäre dem Rechtsschutzinteresse des betroffenen Beamten abträglich und würde ihm eine Entscheidung durch die BerK verwehren bzw. die im gesetzlich zugewiesenen Rechtsbereich umfassende Entscheidungsbefugnis der BerK einschränken.
Im gegenständlichen Fall hat die Dienstbehörde 1. Instanz über die vom BW eingebrachte Berufung eine Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG erlassen. Da der BW in seinem der Rechtsmittelbelehrung entsprechenden Antrag die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung verlangt, ist aufgrund dieses als Vorlageantrag zu qualifizierenden Schreibens des BW an die Dienstbehörde 1. Instanz die Berufungsvorentscheidung außer Kraft getreten; die BerK hat demnach über die (offene) Berufung zu entscheiden.Im gegenständlichen Fall hat die Dienstbehörde 1. Instanz über die vom BW eingebrachte Berufung eine Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG erlassen. Da der BW in seinem der Rechtsmittelbelehrung entsprechenden Antrag die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung verlangt, ist aufgrund dieses als Vorlageantrag zu qualifizierenden Schreibens des BW an die Dienstbehörde 1. Instanz die Berufungsvorentscheidung außer Kraft getreten; die BerK hat demnach über die (offene) Berufung zu entscheiden.
Dokumentnummer
BEKRS_20010301_17_9_BK_01_01