Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
PostBea, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und der Vergehen der versuchten Nötigung und des versuchten Diebstahls, Untragbarkeitsgrundsatz, EntlassungRechtssatz
Das vom Besch begangene Delikt nach § 207 Abs. 1 StGB ist in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, derart gravierend, dass der konkreten dienstlichen Verwendung des Besch keine Bedeutung zukommt.Das vom Besch begangene Delikt nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB ist in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, derart gravierend, dass der konkreten dienstlichen Verwendung des Besch keine Bedeutung zukommt.
Bei der Art der Verfehlung kann nämlich nicht von einem Vergehen minderen Grades gesprochen werden (VwGH 10.9.1986, 85/09/0146). Das Fehlverhalten des Besch ist objektiv derart schwer wiegend, dass der Besch für eine weitere Verwendung im öffentlichen Dienst untragbar ist.
Auch die vom Besch gesetzten Vermögensdelikte sind ungeachtet der außerdienstlichen Begehung zutreffend als Dienstpflichtverletzungen gewertet worden und dem Besch erschwerend anzulasten (VwGH 25.6.1990, 90/09/0068).
Erschwerend wurde von der DK zutreffend das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen gewertet. Milderungsgründe, wie die disziplinäre Unbescholtenheit des Besch sowie sein Teilgeständnis können in Ansehung seiner Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst nicht zum Tragen kommen (sinngemäß dazu VwGH 19.11.1997, 96/09/0031).
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20010306_1_6_DOK_01_01