Norm
AVG §73 Abs2Rechtssatz
Der Einschreiter begründet seinen bei der BerK eingebrachten Devolutionsantrag damit, die DK habe seit Einbringung der Disziplinaranzeigen bis dato - somit nicht innerhalb von sechs Monaten - gemäß § 73 AVG entschieden, wobei unabhängig von der allgemeinen Bestimmung des § 73 AVG gemäß § 114 Abs. 3 BDG das Disziplinarverfahren in erster Instanz nach sechs Monaten abzuschließen wäre.Der Einschreiter begründet seinen bei der BerK eingebrachten Devolutionsantrag damit, die DK habe seit Einbringung der Disziplinaranzeigen bis dato - somit nicht innerhalb von sechs Monaten - gemäß Paragraph 73, AVG entschieden, wobei unabhängig von der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 73, AVG gemäß Paragraph 114, Absatz 3, BDG das Disziplinarverfahren in erster Instanz nach sechs Monaten abzuschließen wäre.
Da gemäß § 97 Z 3 BDG zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der DK die DOK zuständig ist, wäre auch der Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG bei der DOK als der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde einzubringen gewesen. Zurückweisung.Da gemäß Paragraph 97, Ziffer 3, BDG zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der DK die DOK zuständig ist, wäre auch der Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG bei der DOK als der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde einzubringen gewesen. Zurückweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20010307_5_6_BK_01_01