Norm
AVG §45 Abs3Schlagworte
Verletzung des Parteiengehörs, Sanierung im BerufungsverfahrenRechtssatz
Das unterlassene Parteiengehör ist (- auch hinsichtlich des Disziplinarananwaltes -) durch die Berufung und das bei der BerK offene Verfahren iSd § 66 Abs. 4 AVG sanierbar. Die BerK hat demnach gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 41f BDG außer im Fall des Vorliegens eines derart mangelhaften Sachverhaltes, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, und sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Im konkreten Fall ist trotz des Vorliegens eines schwer wiegenden Verfahrensmangels wie der Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör eine Sachentscheidung zu fällen.Das unterlassene Parteiengehör ist (- auch hinsichtlich des Disziplinarananwaltes -) durch die Berufung und das bei der BerK offene Verfahren iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG sanierbar. Die BerK hat demnach gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 41 f, BDG außer im Fall des Vorliegens eines derart mangelhaften Sachverhaltes, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, und sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Im konkreten Fall ist trotz des Vorliegens eines schwer wiegenden Verfahrensmangels wie der Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör eine Sachentscheidung zu fällen.
Die BerK hat nämlich mit Übermittlung des gesamten Disziplinaraktes und somit aller für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Beweismittel an den BW (Disziplinaranwalt) die mangelnde Wahrung des Parteiengehörs durch die DK saniert. Der BW hat in der Folge lediglich auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen.
Dokumentnummer
BEKRS_20010313_90_10_BK_00_01