RS Dok 2001/3/13 8/9-BK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2001
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Norm

BDG §38 Abs2
BDG §38 Abs3 Z1
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Organisationsänderung, Geschäftseinteilung, Auflassung von Abteilungen, sachliche Rechtfertigung, Begründung

Rechtssatz

Organisatorische Änderungen sind nach der Rsp des VwGH zwar grundsätzlich als wichtiges dienstliches Interesse, das eine qualifizierte Verwendungsänderung rechtfertigt, anerkannt worden (VwGH 08.11.1995, 95/12/0205), setzen jedoch eine sachliche Begründung für diese Maßnahme voraus (VwGH 23.6.1993, 92/12/0085; 8.11.1995, 95/12/0205).

Der Schutzeffekt der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzung bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Demnach rechtfertigt nur eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung als "wichtiges dienstliche Interesse" eine Versetzung iSd § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (vergleiche beispielsweise Erk des VwGH 23.6.1993, 92/12/0085 u.a.).Der Schutzeffekt der Paragraphen 38, ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzung bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Demnach rechtfertigt nur eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung als "wichtiges dienstliche Interesse" eine Versetzung iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG von Amts wegen (vergleiche beispielsweise Erk des VwGH 23.6.1993, 92/12/0085 u.a.).

Auch wenn die BerK nicht befugt ist, die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung dem Grunde nach zu prüfen (BerK 2.4.1996, GZ 43/8-BK/96 u.a.), zählt es doch zu ihren Aufgaben, den Schutzzweck der §§ 38 ff BDG entsprechend zu hinterfragen, ob und inwieweit eine Organisationsänderung, die als Grund für eine Personalmaßnahme nach § 38 Abs. 2 BDG angegeben wird, überhaupt sachlich begründet bzw. sachlich gerechtfertigt ist.Auch wenn die BerK nicht befugt ist, die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung dem Grunde nach zu prüfen (BerK 2.4.1996, GZ 43/8-BK/96 u.a.), zählt es doch zu ihren Aufgaben, den Schutzzweck der Paragraphen 38, ff BDG entsprechend zu hinterfragen, ob und inwieweit eine Organisationsänderung, die als Grund für eine Personalmaßnahme nach Paragraph 38, Absatz 2, BDG angegeben wird, überhaupt sachlich begründet bzw. sachlich gerechtfertigt ist.

Die im Zusammenhang mit der Neufassung der Geschäftseinteilung angeführten Argumente für die dadurch vorgenommene Organisationsänderung, auf die sich die Dienstbehörde ohne weitere Konkretisierung bezieht, weisen einen sehr hohen Grad an inhaltsneutraler Abstraktheit auf, die das für eine klare Abgrenzung von Willkür und Zweckmäßigkeit gebotene Differenzierungssubstrat zur Gänze vermissen lässt. Sie sind daher nicht geeignet, das unabdingbare Erfordernis einer sachlichen Begründung für diesen Hoheitsakt der staatlichen Verwaltung zu erfüllen.

Die vom BW in seinen Ausführungen erhobenen Vorwürfe der mangelnden Schlüssigkeit der Organisationsänderung korrespondieren mit der Rüge des Fehlens jeglicher sachlich fundierten Rechtfertigung dieser Vorgangsweise durch die Dienstbehörde, die es durch ihre Nähe zur Willkür der Berufungsbehörde verwehrt, die Einhaltung der elementaren Grundsätze des Versetzungsschutzes zu prüfen. Zurückverweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20010313_8_9_BK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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