Norm
PVG §9 Abs3Rechtssatz
Mit § 9 Abs. 3 lit. c PVG wird nur ein subjektives Recht der Personalvertretung, nicht aber des Besch begründet; ein subjektives Interesse des Besch an der Feststellung, ob die Personalvertretung verständigt wurde, besteht demnach nicht.Mit Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG wird nur ein subjektives Recht der Personalvertretung, nicht aber des Besch begründet; ein subjektives Interesse des Besch an der Feststellung, ob die Personalvertretung verständigt wurde, besteht demnach nicht.
Dokumentnummer
DOKRS_20010327_20_21_22_26_12_DOK_01_02