RS Dok 2001/4/9 118/8-BK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2001
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Schlagworte

vorbildliches Verhalten des Vorgesetzten gegenüber Untergebenen, Achtung der Menschenwürde, Gestaltung dienstlicher Maßnahmen

Rechtssatz

Für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche zur Annahme einer Dienstpflichtverletzung führen. Ohne inhaltliche Auseinandersetzung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die in der Disziplinaranzeige samt angeschlossenen Niederschriften dargestellte Situation für die Betroffenen zumindest abstrakt geeignet war, eine entwürdigende Situation darzustellen und somit ihre Menschenwürde hätte verletzen können. Weiters kann nicht ausgeschlossen werden, dass das in der Disziplinaranzeige zum Ausdruck gebrachte Verhalten des Besch geeignet war, seine Pflichten gemäß §§ 4 und 5 ADV betreffend rücksichtsvolle Behandlung von Untergebenen und Gestaltung dienstlicher Maßnahmen zu verletzen.Für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche zur Annahme einer Dienstpflichtverletzung führen. Ohne inhaltliche Auseinandersetzung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die in der Disziplinaranzeige samt angeschlossenen Niederschriften dargestellte Situation für die Betroffenen zumindest abstrakt geeignet war, eine entwürdigende Situation darzustellen und somit ihre Menschenwürde hätte verletzen können. Weiters kann nicht ausgeschlossen werden, dass das in der Disziplinaranzeige zum Ausdruck gebrachte Verhalten des Besch geeignet war, seine Pflichten gemäß Paragraphen 4 und 5 ADV betreffend rücksichtsvolle Behandlung von Untergebenen und Gestaltung dienstlicher Maßnahmen zu verletzen.

Die DK hat es jedoch gänzlich unterlassen, das in der Disziplinaranzeige dargestellte Verhalten des Besch, nämlich den Befehl an die betroffenen Rekruten, sich in gänzlich entkleidetem Zustand um sich selbst zu drehen, wobei diese scherzhaften Bemerkungen ausgesetzt waren, als entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einer für die rechtliche Würdigung nachvollziehbaren Form festzustellen und diesen festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 1 und § 5 ADV zu würdigen. Aufhebung.Die DK hat es jedoch gänzlich unterlassen, das in der Disziplinaranzeige dargestellte Verhalten des Besch, nämlich den Befehl an die betroffenen Rekruten, sich in gänzlich entkleidetem Zustand um sich selbst zu drehen, wobei diese scherzhaften Bemerkungen ausgesetzt waren, als entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einer für die rechtliche Würdigung nachvollziehbaren Form festzustellen und diesen festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht unter Bedachtnahme auf Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, ADV zu würdigen. Aufhebung.

Dokumentnummer

BEKRS_20010409_118_8_BK_00_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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