Norm
BDG §109Schlagworte
Einleitungsbeschluss, Disziplinaranzeige der zuständigen Dienstbehörde, VerjährungRechtssatz
Die DK hätte einen Einleitungsbeschluss nur auf Grundlage einer durch die zuständige Dienstbehörde (LGK) weitergeleiteten Disziplinaranzeige erlassen dürfen, da es die Dienstbehörde in der Hand haben soll, den Inhalt ihrer Disziplinaranzeige festzulegen und somit auch den Rahmen des förmlichen Disziplinarverfahrens vor der DK abzustecken. Im Gesetz findet sich kein Ansatz dafür, dass die DK ihr auf anderer Grundlage bekanntgewordene mögliche Dienstpflichtverletzungen eines Beamten gleichsam von Amts wegen aufgreifen und zum Gegenstand eines Einleitungsbeschlusses machen kann (VwGH 13.10.1994, 92/09/0376).
Die DK hat von den Dienstpflichtverletzungen des BW durch die Mitteilung (Disziplinaranzeige) des GZK erfahren. Das GZK ist aber nicht die zuständige Dienstbehörde in Disziplinarangelegenheiten; eine derartige Weiterleitung von Disziplinaranzeigen betreffend Beamte nachgeordneter Dienststellen hat daher keine Rechtswirkungen iSd § 110 BDG. Die DK hat von der Dienstpflichtverletzung nicht durch die (zuständige) Dienstbehörde Kenntnis erlangt und daher durch die Fassung des Einleitungsbeschlusses die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten.Die DK hat von den Dienstpflichtverletzungen des BW durch die Mitteilung (Disziplinaranzeige) des GZK erfahren. Das GZK ist aber nicht die zuständige Dienstbehörde in Disziplinarangelegenheiten; eine derartige Weiterleitung von Disziplinaranzeigen betreffend Beamte nachgeordneter Dienststellen hat daher keine Rechtswirkungen iSd Paragraph 110, BDG. Die DK hat von der Dienstpflichtverletzung nicht durch die (zuständige) Dienstbehörde Kenntnis erlangt und daher durch die Fassung des Einleitungsbeschlusses die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten.
Der angef Einleitungsbeschluss war daher mangels Vorliegens einer Disziplinaranzeige der zuständigen Dienstbehörde zu beheben und das Verfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 3 BDG einzustellen.Der angef Einleitungsbeschluss war daher mangels Vorliegens einer Disziplinaranzeige der zuständigen Dienstbehörde zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG einzustellen.
Dokumentnummer
BEKRS_20010410_112_13_BK_00_02