Norm
PTSG §17 Abs1aRechtssatz
Da der Gesetzgeber mit der Novelle zum PTSG BGBl. I 161/1999 die Zuweisung der Beamten zu den Unternehmen Österreichische Post AG bzw. Telekom Austria AG auf Grundlage der tatsächlichen Beschäftigung der Bediensteten vorgenommen hat, erscheint der Umstand, dass der BW zu diesem Zeitpunkt eigentlich nicht rechtmäßig als Berufskraftfahrer im Paketdienst verwendet wurde, unbeachtlich. Im Hinblick auf die kraft Gesetz erfolgte Zuweisung, die aufgrund der tatsächlichen Verwendung erfolgte, die im vorliegenden Berufungsfall bereits durch längere Zeit vom BW ausgeübt und von ihm tatsächlich unbestritten war, erscheint diese Verwendung - auch ohne Durchführung eines sonst allenfalls erforderlichen Verwendungsänderungsverfahrens - durch das Dazwischentreten der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 1a PTSG rechtlich jedenfalls saniert. Im weiteren Verfahren ist als Messgröße von der Verwendung des BW als Berufskraftfahrer im Paketdienst auszugehen.Da der Gesetzgeber mit der Novelle zum PTSG Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 1999, die Zuweisung der Beamten zu den Unternehmen Österreichische Post AG bzw. Telekom Austria AG auf Grundlage der tatsächlichen Beschäftigung der Bediensteten vorgenommen hat, erscheint der Umstand, dass der BW zu diesem Zeitpunkt eigentlich nicht rechtmäßig als Berufskraftfahrer im Paketdienst verwendet wurde, unbeachtlich. Im Hinblick auf die kraft Gesetz erfolgte Zuweisung, die aufgrund der tatsächlichen Verwendung erfolgte, die im vorliegenden Berufungsfall bereits durch längere Zeit vom BW ausgeübt und von ihm tatsächlich unbestritten war, erscheint diese Verwendung - auch ohne Durchführung eines sonst allenfalls erforderlichen Verwendungsänderungsverfahrens - durch das Dazwischentreten der gesetzlichen Regelung des Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG rechtlich jedenfalls saniert. Im weiteren Verfahren ist als Messgröße von der Verwendung des BW als Berufskraftfahrer im Paketdienst auszugehen.
Nur wenn der betroffene Beamte die Frage der Rechtmäßigkeit seiner Verwendung zum Zeitpunkt der gesetzlichen Zuweisung bereits bestritten bzw. die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens verlangt gehabt hätte, wäre für seine Zuweisung iSd genannten PTSG-Novelle das rechtskräftige Ergebnis dieses Verfahrens und nicht die tatsächliche Verwendung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl. I 161/1999 bzw. der Novelle BGBl. I 10/2001 entscheidend gewesen.Nur wenn der betroffene Beamte die Frage der Rechtmäßigkeit seiner Verwendung zum Zeitpunkt der gesetzlichen Zuweisung bereits bestritten bzw. die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens verlangt gehabt hätte, wäre für seine Zuweisung iSd genannten PTSG-Novelle das rechtskräftige Ergebnis dieses Verfahrens und nicht die tatsächliche Verwendung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 1999, bzw. der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2001, entscheidend gewesen.
Dokumentnummer
BEKRS_20010425_9_9_BK_01_05