Norm
BDG §38 Abs2Schlagworte
PostBea, tatsächliche Verwendung in der Güterbeförderung, Ausgliederung der Güterbeförderung vom Postautodienst zur Post- Logistik, anderer Dienstort, wichtiges dienstliches Interesse an Versetzung, Zustimmung der PersonalvertretungRechtssatz
Für die Frage der Zugehörigkeit des BW zur Österreichischen Post AG oder zur Österreichischen Postbus AG, die von ihm geltend gemacht wird, kommt es nicht auf die Aufnahme bzw. Streichung des BW in bestimmten Listen, auf allfällige Zusagen oder auf die Betriebsvereinbarung an, sondern darauf, in welchem Unternehmensbereich der BW als zugewiesener Beamter tatsächlich beschäftigt war. Das war aber nach seinen eigenen und zutreffenden Angaben die Beschäftigung im Rahmen der Güterbeförderung, die beim Unternehmen Österreichische Post AG verblieben ist. Denn es gibt im Berufungsfall keinen Zweifel, dass der BW - obwohl er als Omnibuslenker eingestuft war - schon seit Jahren (noch vor der Ausgliederung der ehemaligen Post) nicht mehr seiner Einstufung entsprechend verwendet wurde, sondern - wenn auch offensichtlich ohne rechtlich entsprechende Verfügung - bei der Güterbeförderung eingesetzt war. Ausgehend von der nach der gesetzlichen Regelung aber allein maßgeblichen tatsächlichen Beschäftigung des BW im Unternehmensbereich der Österreichischen Post AG und mangels eines vom BW gegen die bereits vor Jahren erfolgte Verwendung in der Güterbeförderung geführten Verfahrens, steht die dienstrechtliche Zugehörigkeit des BW zu diesem Unternehmensbereich und seine dortige Verwendung zweifelsfrei fest.
Die vom BW offenbar wegen des befürchteten Verlustes der Omnibuslenkerzulage angestrebte Überleitung in die mit der Poststrukturgesetz-Novelle 2000 als eigenes Unternehmen mit der Eigenschaft als Dienstbehöre neu geschaffene Österreichische Postbus AG bzw. die Zuweisung des BW als Omnibuslenker zu diesem Unternehmen kommt daher rechtlich nicht in Frage, weil die den bekämpften Bescheid erlassen habende Dienstbehörde keine Zuständigkeit für eine solche Versetzung zu dem selbständigen Unternehmen Österreichische Postbus AG zukommt.
Der BW ist zwar als Omnibuslenker, PT 7, Dienstzulagengruppe B, ernannt, wird aber im Unternehmensbereich der Österreichischen Post AG in der Güterbeförderung, Verwendungsgruppe PT 7 (ohne Dienstzulage), verwendet. Diese Situation wird aber durch den bekämpften Bescheid nicht geändert, sodass keine iSd § 40 BDG qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt. Durch die verfügte Personalmaßnahme wird der BW aber an einen anderen Dienstort versetzt und ihm im Rahmen der Verwendungsgruppe PT 7 eine entsprechende Verwendung zugewiesen. Dies ist iSd § 38 BDG dienstrechtlich jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse an der mit dem bekämpften Bescheid verfügten Personalmaßnahme besteht. Hiebei muss die verfügte Personalmaßnahme, und zwar sowohl was den Abzug des BW von der seinerzeitigen Verwendung in Dornbirn als auch die Dauerzuweisung in Wolfurt betrifft, in diesem Sinne gerechtfertigt sein. Denn, wie die BerK beispielsweise mit Bescheid vom 3.8.2000, GZ 39/7- BK/00, mit Hinweis auf weitere Rechtsprechung, ausgeführt hat, sind bei Auflösung des Arbeitsplatzes und Versetzung des Beamten an einen anderen Dienstort die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen und ist - im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstgebers, die für den Beamten im Rahmen des Möglichen schonendste Variante zu wählen. Dass das Abzugsinteresse bezogen auf die tatsächliche Verwendung des BW im Güterbeförderungsdienst durch die im angefochtenen Bescheid angegebene Organisationsmaßnahme gerechtfertigt ist, wird auch vom BW nicht bezweifelt; auch sonst bestehen dagegen keine Bedenken.Der BW ist zwar als Omnibuslenker, PT 7, Dienstzulagengruppe B, ernannt, wird aber im Unternehmensbereich der Österreichischen Post AG in der Güterbeförderung, Verwendungsgruppe PT 7 (ohne Dienstzulage), verwendet. Diese Situation wird aber durch den bekämpften Bescheid nicht geändert, sodass keine iSd Paragraph 40, BDG qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt. Durch die verfügte Personalmaßnahme wird der BW aber an einen anderen Dienstort versetzt und ihm im Rahmen der Verwendungsgruppe PT 7 eine entsprechende Verwendung zugewiesen. Dies ist iSd Paragraph 38, BDG dienstrechtlich jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse an der mit dem bekämpften Bescheid verfügten Personalmaßnahme besteht. Hiebei muss die verfügte Personalmaßnahme, und zwar sowohl was den Abzug des BW von der seinerzeitigen Verwendung in Dornbirn als auch die Dauerzuweisung in Wolfurt betrifft, in diesem Sinne gerechtfertigt sein. Denn, wie die BerK beispielsweise mit Bescheid vom 3.8.2000, GZ 39/7- BK/00, mit Hinweis auf weitere Rechtsprechung, ausgeführt hat, sind bei Auflösung des Arbeitsplatzes und Versetzung des Beamten an einen anderen Dienstort die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen und ist - im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstgebers, die für den Beamten im Rahmen des Möglichen schonendste Variante zu wählen. Dass das Abzugsinteresse bezogen auf die tatsächliche Verwendung des BW im Güterbeförderungsdienst durch die im angefochtenen Bescheid angegebene Organisationsmaßnahme gerechtfertigt ist, wird auch vom BW nicht bezweifelt; auch sonst bestehen dagegen keine Bedenken.
Ausgehend von der verhältnismäßig geringen örtlichen Entfernung zwischen Dornbirn und Wolfurt (vgl. zB BerK 7.5.1999, GZ 6/8- BK/99; 25.6.1999, GZ 33/8-BK/99; 25.6.1999, GZ 40/8-BK/99) und mangels jeglicher Anzeichen dafür, dass der BW durch die verfügte Personalmaßnahme in erheblicher Weise in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen betroffen wäre, ist auch diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit der vom BW bekämpften, erstinstanzlich verfügten Personalmaßnahme festzustellen. Eine Substituierbarkeit in der Weise, dass anstelle des BW ein anderer geeigneter Beamter zu versetzen gewesen wäre, kommt von vornherein schon deshalb nicht in Frage, weil durch die angegebene aus sachlichen Gründen vorgenommene Organisationsmaßnahme ein Abzugsinteresse an der Person des BW besteht, das keinesfalls durch einen anderen Beamten erfüllt werden kann.Ausgehend von der verhältnismäßig geringen örtlichen Entfernung zwischen Dornbirn und Wolfurt vergleiche zB BerK 7.5.1999, GZ 6/8- BK/99; 25.6.1999, GZ 33/8-BK/99; 25.6.1999, GZ 40/8-BK/99) und mangels jeglicher Anzeichen dafür, dass der BW durch die verfügte Personalmaßnahme in erheblicher Weise in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen betroffen wäre, ist auch diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit der vom BW bekämpften, erstinstanzlich verfügten Personalmaßnahme festzustellen. Eine Substituierbarkeit in der Weise, dass anstelle des BW ein anderer geeigneter Beamter zu versetzen gewesen wäre, kommt von vornherein schon deshalb nicht in Frage, weil durch die angegebene aus sachlichen Gründen vorgenommene Organisationsmaßnahme ein Abzugsinteresse an der Person des BW besteht, das keinesfalls durch einen anderen Beamten erfüllt werden kann.
Ob mit der verfügten Personalmaßnahme für den BW der befürchtete Verlust der Omnibuslenkerzulage verbunden sein kann, wird - bei allfälliger Einstellung dieser Zulage - in einem besoldungsrechtlichen Verfahren zu klären sein; eine Zuständigkeit der BerK ist diesbezüglich nicht gegeben.
Im vorliegenden Berufungsfall ist aber auch auf das Postbetriebsverfassungsgesetz Bedacht zu nehmen. Nach der Rezeptionsnorm des § 72 Abs. 1 PBVG findet § 101 ArbVG, der ein Mitwirkungs- bzw. Zustimmungsrecht des Betriebsrates zu bestimmten Versetzungen vorsieht, (Letzteres nämlich dann, wenn dadurch eine Verschlechterung der Entgelt- oder Arbeitsbedingungen bewirkt wird,) Anwendung.Im vorliegenden Berufungsfall ist aber auch auf das Postbetriebsverfassungsgesetz Bedacht zu nehmen. Nach der Rezeptionsnorm des Paragraph 72, Absatz eins, PBVG findet Paragraph 101, ArbVG, der ein Mitwirkungs- bzw. Zustimmungsrecht des Betriebsrates zu bestimmten Versetzungen vorsieht, (Letzteres nämlich dann, wenn dadurch eine Verschlechterung der Entgelt- oder Arbeitsbedingungen bewirkt wird,) Anwendung.
Die Zustimmung der Personalvertretung lag vor Durchführung der Versetzung unbestritten vor.
Das dienstrechtlich entscheidende wichtige dienstliche Interesse an der verfügten Personalmaßnahme, und zwar sowohl am Abzug als auch an der verfügten Zuteilung, war ebenfalls gegeben. Abweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20010425_9_9_BK_01_06