RS Dok 2001/4/25 9/9-BK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2001
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Norm

PBVG §72 Abs1
ArbVG §101
  1. ArbVG § 101 heute
  2. ArbVG § 101 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Rechtssatz

Auf Arbeitsverhältnisse zum Bund, wenn für diese aufgrund eines Gesetzes Vorschriften Anwendung finden, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages zwingend festlegen, findet das Arbeitsverfassungsgesetz keine Anwendung. Mit dem Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG), BGBl. 326/1996, wurden Teile des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) auch "für Arbeitsverhältnisse aller Art" im Bereich der ehemaligen Post in Geltung gesetzt (s. § 72 Abs. 1 PBVG, idF Art. II BGBl. I 66/1997).Auf Arbeitsverhältnisse zum Bund, wenn für diese aufgrund eines Gesetzes Vorschriften Anwendung finden, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages zwingend festlegen, findet das Arbeitsverfassungsgesetz keine Anwendung. Mit dem Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG), Bundesgesetzblatt 326 aus 1996,, wurden Teile des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) auch "für Arbeitsverhältnisse aller Art" im Bereich der ehemaligen Post in Geltung gesetzt (s. Paragraph 72, Absatz eins, PBVG, in der Fassung Artikel römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 1997,).

Demnach ist § 101 ArbVG, in der Fassung BGBl. 394/1986, der die "Mitwirkung bei Versetzungen" regelt, auch im vorliegenden Fall anzuwenden.Demnach ist Paragraph 101, ArbVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt 394 aus 1986,, der die "Mitwirkung bei Versetzungen" regelt, auch im vorliegenden Fall anzuwenden.

Die Rechtsposition der ehemaligen Postbeamten ist demnach in der Frage von Versetzungen, worunter nach ständiger Rechtsprechung des OGH (vgl. Erkenntnis vom 4.10.2000, 9 Ob A 198/00h, mwH) jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers zu verstehen ist, nicht bloß dienstrechtlich abgesichert, wie dies bei vergleichbaren Bundesbeamten der Fall ist.Die Rechtsposition der ehemaligen Postbeamten ist demnach in der Frage von Versetzungen, worunter nach ständiger Rechtsprechung des OGH vergleiche Erkenntnis vom 4.10.2000, 9 Ob A 198/00h, mwH) jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers zu verstehen ist, nicht bloß dienstrechtlich abgesichert, wie dies bei vergleichbaren Bundesbeamten der Fall ist.

Dokumentnummer

BEKRS_20010425_9_9_BK_01_03
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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