RS Dok 2001/4/25 9/9-BK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2001
beobachten
merken

Norm

PTSG §17a Abs2
  1. PTSG § 17a heute
  2. PTSG § 17a gültig von 01.01.2014 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. PTSG § 17a gültig ab 28.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. PTSG § 17a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. PTSG § 17a gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. PTSG § 17a gültig von 21.08.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. PTSG § 17a gültig von 18.08.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. PTSG § 17a gültig von 18.08.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999

Rechtssatz

Ungeachtet dessen, dass nach der Verfassungsbestimmung des § 17a Abs. 2 PTSG jeder Rechtszug in Dienstrechtsangelegenheiten an oberste Organe des Bundes - entgegen der grundsätzlichen Regelung des Art. 21 Abs. 3 B-VG - vom Gesetzgeber ausgeschlossen und der jeweilige Vorstandsvorsitzende mit der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde betraut wurde (zur Problematik einer solchen Vorgangsweise vergleiche auch VfSlg. 14.473/1996), darf dies zu keinem Rechtsschutzdefizit für öffentlich-rechtliche Bedienstete führen, weil dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden als "Beschäftiger" in Bindung an die genannten gesetzlichen Normen eine der Ministerverantwortung vergleichbare Position und damit die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Handelns in ihrem Unternehmensbereich zukommt.Ungeachtet dessen, dass nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph 17 a, Absatz 2, PTSG jeder Rechtszug in Dienstrechtsangelegenheiten an oberste Organe des Bundes - entgegen der grundsätzlichen Regelung des Artikel 21, Absatz 3, B-VG - vom Gesetzgeber ausgeschlossen und der jeweilige Vorstandsvorsitzende mit der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde betraut wurde (zur Problematik einer solchen Vorgangsweise vergleiche auch VfSlg. 14.473 aus 1996,), darf dies zu keinem Rechtsschutzdefizit für öffentlich-rechtliche Bedienstete führen, weil dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden als "Beschäftiger" in Bindung an die genannten gesetzlichen Normen eine der Ministerverantwortung vergleichbare Position und damit die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Handelns in ihrem Unternehmensbereich zukommt.

Dokumentnummer

BEKRS_20010425_9_9_BK_01_04
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten