Norm
PTSG §17a Abs2Rechtssatz
Ungeachtet dessen, dass nach der Verfassungsbestimmung des § 17a Abs. 2 PTSG jeder Rechtszug in Dienstrechtsangelegenheiten an oberste Organe des Bundes - entgegen der grundsätzlichen Regelung des Art. 21 Abs. 3 B-VG - vom Gesetzgeber ausgeschlossen und der jeweilige Vorstandsvorsitzende mit der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde betraut wurde (zur Problematik einer solchen Vorgangsweise vergleiche auch VfSlg. 14.473/1996), darf dies zu keinem Rechtsschutzdefizit für öffentlich-rechtliche Bedienstete führen, weil dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden als "Beschäftiger" in Bindung an die genannten gesetzlichen Normen eine der Ministerverantwortung vergleichbare Position und damit die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Handelns in ihrem Unternehmensbereich zukommt.Ungeachtet dessen, dass nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph 17 a, Absatz 2, PTSG jeder Rechtszug in Dienstrechtsangelegenheiten an oberste Organe des Bundes - entgegen der grundsätzlichen Regelung des Artikel 21, Absatz 3, B-VG - vom Gesetzgeber ausgeschlossen und der jeweilige Vorstandsvorsitzende mit der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde betraut wurde (zur Problematik einer solchen Vorgangsweise vergleiche auch VfSlg. 14.473 aus 1996,), darf dies zu keinem Rechtsschutzdefizit für öffentlich-rechtliche Bedienstete führen, weil dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden als "Beschäftiger" in Bindung an die genannten gesetzlichen Normen eine der Ministerverantwortung vergleichbare Position und damit die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Handelns in ihrem Unternehmensbereich zukommt.
Dokumentnummer
BEKRS_20010425_9_9_BK_01_04