RS Dok 2001/4/25 42/6-DOK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2001
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Norm

BDG §112 Abs1
AVG §66 Abs2

Schlagworte

ExekutivBea, Suspendierung, bloß auf anonymen Hinweis gestützter Verdacht des gewerbsmäßigen Handels mit Suchtgift, kein hinreichender Tatverdacht

Rechtssatz

Der die Suspendierung tragende Verdacht, der Besch betreibe gewerbsmäßigen Handel mit Suchtgift bzw. erwerbe, besitze und konsumiere selbst Kokain, gründet sich ausschließlich auf einen anonymen Hinweis und ist für den erkennenden Senat aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar.

In Ansehung des negativ verlaufenen Drogentests und des Umstandes, dass sich der erstinstanzliche Bescheid in der bloßen Wiedergabe der Disiplinaranzeige erschöpft, ist der Tatverdacht der Begehung schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen nicht hinreichend konkretisiert; insbesondere sind konkrete Ergebnisse der langwierigen und umfangreichen Ermittlungen im erstinstanzlichen Bescheid nicht näher dargelegt.

Ein hinreichender Tatverdacht gegen den Besch wäre daher durch eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zu konkretisieren, weil ein konkreter Tatverdacht mehr sein muss als eine bloße Vermutung (VwGH 18.1.1990, 89/09/0163) aufgrund eines anonymen Hinweises.

DK: Suspendierung

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20010425_42_6_DOK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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