Norm
BDG §38 Abs2Schlagworte
Postbediensteter, verschlechternde Versetzung, Änderung der Verwaltungsorganisation, Zustimmung des BetriebsratesRechtssatz
Auf Arbeitsverhältnisse zum Bund, wenn für diese aufgrund eines Gesetzes Vorschriften Anwendung finden, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages zwingend festlegen, findet das Arbeitsverfassungsgesetz keine Anwendung. Mit dem Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG), BGBl. 326/1996, wurden aber Teile des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) auch "für Arbeitsverhältnisse aller Art" im Bereich der ehemaligen Post in Geltung gesetzt. Zufolge § 72 Abs. 1 PBVG, idF des Art. II BGBl. I 66/1997, ist § 101 ArbVG, der die "Mitwirkung bei Versetzungen" regelt, auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Die demnach notwendige Zustimmungserklärung des Belegschaftorganes zu verschlechternden Versetzungen muss ausdrücklich erfolgen; bloßes Stillschweigen genügt nicht. Bei nicht rechtmäßiger Unterlassung der Einholung der Zustimmung des Betriebsrates hat das Gericht auf Klage des Betriebsinhabers die sachliche Rechtfertigung der Versetzung zu überprüfen und - im Fall der Stattgebung - rechtsgestaltend zu entscheiden, (vgl. Strasser/Jabornegg, ArbVG3, zu § 101, m.w.N.).Auf Arbeitsverhältnisse zum Bund, wenn für diese aufgrund eines Gesetzes Vorschriften Anwendung finden, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages zwingend festlegen, findet das Arbeitsverfassungsgesetz keine Anwendung. Mit dem Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG), Bundesgesetzblatt 326 aus 1996,, wurden aber Teile des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) auch "für Arbeitsverhältnisse aller Art" im Bereich der ehemaligen Post in Geltung gesetzt. Zufolge Paragraph 72, Absatz eins, PBVG, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 1997,, ist Paragraph 101, ArbVG, der die "Mitwirkung bei Versetzungen" regelt, auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Die demnach notwendige Zustimmungserklärung des Belegschaftorganes zu verschlechternden Versetzungen muss ausdrücklich erfolgen; bloßes Stillschweigen genügt nicht. Bei nicht rechtmäßiger Unterlassung der Einholung der Zustimmung des Betriebsrates hat das Gericht auf Klage des Betriebsinhabers die sachliche Rechtfertigung der Versetzung zu überprüfen und - im Fall der Stattgebung - rechtsgestaltend zu entscheiden, vergleiche Strasser/Jabornegg, ArbVG3, zu Paragraph 101,, m.w.N.).
Die Rechtsposition der ehemaligen Postbeamten wird demnach unter Heranziehung der stRsp des OGH zu § 101 ArbVG (vgl. Erkenntnis vom 4.10.2000, 9 Ob A 198/00h, mwH) in der Frage von verschlechternden Versetzungen nicht bloß dienstrechtlich, wie dies bei vergleichbaren Bundesbeamten der Fall ist, sondern auch belegschaftsrechtlich abgesichert.Die Rechtsposition der ehemaligen Postbeamten wird demnach unter Heranziehung der stRsp des OGH zu Paragraph 101, ArbVG vergleiche Erkenntnis vom 4.10.2000, 9 Ob A 198/00h, mwH) in der Frage von verschlechternden Versetzungen nicht bloß dienstrechtlich, wie dies bei vergleichbaren Bundesbeamten der Fall ist, sondern auch belegschaftsrechtlich abgesichert.
Nach der genannten Rsp des OGH umfasst eine Versetzung iSd § 101 ArbVG nicht nur einen Wechsel des Arbeitsortes, sondern jede wesentliche Änderung des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Tätigkeitsbereiches. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer verschlechternden Versetzung ist nicht nur die rechtzeitige Verständigung des Betriebsrates zur Ausübung seines Beratungsrechtes, sondern vor allem die Einholung einer Zustimmungserklärung, die für die Rechtswirksamkeit der nachfolgenden individuellen Maßnahme des Dienstgebers (Anm: im vorliegendem Fall die nach dienstrechtlichen Kriterien durchzuführende Versetzung) konstitutiv ist. Eine Sanierung einer rechtsunwirksamen Versetzung durch nachträgliche Genehmigung lässt sich aus § 101 ArbVG nicht entnehmen; die rechtsgestaltende Zustimmung des Betriebsrates wirkt nur ex nunc und nicht ex tunc.Nach der genannten Rsp des OGH umfasst eine Versetzung iSd Paragraph 101, ArbVG nicht nur einen Wechsel des Arbeitsortes, sondern jede wesentliche Änderung des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Tätigkeitsbereiches. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer verschlechternden Versetzung ist nicht nur die rechtzeitige Verständigung des Betriebsrates zur Ausübung seines Beratungsrechtes, sondern vor allem die Einholung einer Zustimmungserklärung, die für die Rechtswirksamkeit der nachfolgenden individuellen Maßnahme des Dienstgebers Anmerkung, im vorliegendem Fall die nach dienstrechtlichen Kriterien durchzuführende Versetzung) konstitutiv ist. Eine Sanierung einer rechtsunwirksamen Versetzung durch nachträgliche Genehmigung lässt sich aus Paragraph 101, ArbVG nicht entnehmen; die rechtsgestaltende Zustimmung des Betriebsrates wirkt nur ex nunc und nicht ex tunc.
Im vorliegenden Fall liegt für den BW - rechtlich maßgebend von seiner letzten Dauerverwendung ausgehend - sowohl ein Ortswechsel als auch eine Änderung seines Tätigkeitsbereiches mit einer Verschlechterung der Einstufung seines Arbeitsplatzes und ein aus rechtlichen Gründen zwangsläufig vorzunehmender bzw. gegebener Entfall von Nebengebühren vor. Es ist damit zweifellos von einer verschlechternden Versetzung auszugehen, zu der es der Zustimmung der Personalvertretung bedurft hätte. Da diese nicht vorliegt, mangelt es der ansonst nach dienstrechtlichen Normen zu beurteilenden individuellen Personalmaßnahme an einer wesentlichen konstitutiven Voraussetzung, die ausgehend vom § 101 ArbVG keinesfalls durch eine Entscheidung der BerK substituiert werden kann. Der angefochtene Bescheid musste daher ersatzlos behoben werden.Im vorliegenden Fall liegt für den BW - rechtlich maßgebend von seiner letzten Dauerverwendung ausgehend - sowohl ein Ortswechsel als auch eine Änderung seines Tätigkeitsbereiches mit einer Verschlechterung der Einstufung seines Arbeitsplatzes und ein aus rechtlichen Gründen zwangsläufig vorzunehmender bzw. gegebener Entfall von Nebengebühren vor. Es ist damit zweifellos von einer verschlechternden Versetzung auszugehen, zu der es der Zustimmung der Personalvertretung bedurft hätte. Da diese nicht vorliegt, mangelt es der ansonst nach dienstrechtlichen Normen zu beurteilenden individuellen Personalmaßnahme an einer wesentlichen konstitutiven Voraussetzung, die ausgehend vom Paragraph 101, ArbVG keinesfalls durch eine Entscheidung der BerK substituiert werden kann. Der angefochtene Bescheid musste daher ersatzlos behoben werden.
Dokumentnummer
BEKRS_20010510_26_7_BK_01_01