RS Dok 2001/5/10 26/7-BK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2001
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Norm

BDG §38 Abs2
BDG §38 Abs3 Z1
BDG §40 Abs2
PTSG §17 Abs1
PTSG §17a
PBVG §72 Abs1
ArbVG §101
  1. PTSG § 17 heute
  2. PTSG § 17 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. PTSG § 17 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PTSG § 17 gültig von 01.01.2020 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. PTSG § 17 gültig von 01.01.2020 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  6. PTSG § 17 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  7. PTSG § 17 gültig von 08.01.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. PTSG § 17 gültig von 01.01.2017 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2015
  9. PTSG § 17 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2015
  10. PTSG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  11. PTSG § 17 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. PTSG § 17 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. PTSG § 17 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. PTSG § 17 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. PTSG § 17 gültig von 21.08.2003 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. PTSG § 17 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  17. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2001
  19. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  20. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  21. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  22. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  23. PTSG § 17 gültig von 18.08.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  24. PTSG § 17 gültig von 18.08.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  25. PTSG § 17 gültig von 13.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. PTSG § 17 gültig von 13.01.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1999
  27. PTSG § 17 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. PTSG § 17 gültig von 01.01.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  29. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  30. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  31. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996
  1. PTSG § 17a heute
  2. PTSG § 17a gültig von 01.01.2014 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. PTSG § 17a gültig ab 28.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. PTSG § 17a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. PTSG § 17a gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. PTSG § 17a gültig von 21.08.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. PTSG § 17a gültig von 18.08.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. PTSG § 17a gültig von 18.08.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  1. ArbVG § 101 heute
  2. ArbVG § 101 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Schlagworte

Postbediensteter, verschlechternde Versetzung, Änderung der Verwaltungsorganisation, Zustimmung des Betriebsrates

Rechtssatz

Auf Arbeitsverhältnisse zum Bund, wenn für diese aufgrund eines Gesetzes Vorschriften Anwendung finden, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages zwingend festlegen, findet das Arbeitsverfassungsgesetz keine Anwendung. Mit dem Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG), BGBl. 326/1996, wurden aber Teile des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) auch "für Arbeitsverhältnisse aller Art" im Bereich der ehemaligen Post in Geltung gesetzt. Zufolge § 72 Abs. 1 PBVG, idF des Art. II BGBl. I 66/1997, ist § 101 ArbVG, der die "Mitwirkung bei Versetzungen" regelt, auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Die demnach notwendige Zustimmungserklärung des Belegschaftorganes zu verschlechternden Versetzungen muss ausdrücklich erfolgen; bloßes Stillschweigen genügt nicht. Bei nicht rechtmäßiger Unterlassung der Einholung der Zustimmung des Betriebsrates hat das Gericht auf Klage des Betriebsinhabers die sachliche Rechtfertigung der Versetzung zu überprüfen und - im Fall der Stattgebung - rechtsgestaltend zu entscheiden, (vgl. Strasser/Jabornegg, ArbVG3, zu § 101, m.w.N.).Auf Arbeitsverhältnisse zum Bund, wenn für diese aufgrund eines Gesetzes Vorschriften Anwendung finden, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages zwingend festlegen, findet das Arbeitsverfassungsgesetz keine Anwendung. Mit dem Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG), Bundesgesetzblatt 326 aus 1996,, wurden aber Teile des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) auch "für Arbeitsverhältnisse aller Art" im Bereich der ehemaligen Post in Geltung gesetzt. Zufolge Paragraph 72, Absatz eins, PBVG, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 1997,, ist Paragraph 101, ArbVG, der die "Mitwirkung bei Versetzungen" regelt, auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Die demnach notwendige Zustimmungserklärung des Belegschaftorganes zu verschlechternden Versetzungen muss ausdrücklich erfolgen; bloßes Stillschweigen genügt nicht. Bei nicht rechtmäßiger Unterlassung der Einholung der Zustimmung des Betriebsrates hat das Gericht auf Klage des Betriebsinhabers die sachliche Rechtfertigung der Versetzung zu überprüfen und - im Fall der Stattgebung - rechtsgestaltend zu entscheiden, vergleiche Strasser/Jabornegg, ArbVG3, zu Paragraph 101,, m.w.N.).

Die Rechtsposition der ehemaligen Postbeamten wird demnach unter Heranziehung der stRsp des OGH zu § 101 ArbVG (vgl. Erkenntnis vom 4.10.2000, 9 Ob A 198/00h, mwH) in der Frage von verschlechternden Versetzungen nicht bloß dienstrechtlich, wie dies bei vergleichbaren Bundesbeamten der Fall ist, sondern auch belegschaftsrechtlich abgesichert.Die Rechtsposition der ehemaligen Postbeamten wird demnach unter Heranziehung der stRsp des OGH zu Paragraph 101, ArbVG vergleiche Erkenntnis vom 4.10.2000, 9 Ob A 198/00h, mwH) in der Frage von verschlechternden Versetzungen nicht bloß dienstrechtlich, wie dies bei vergleichbaren Bundesbeamten der Fall ist, sondern auch belegschaftsrechtlich abgesichert.

Nach der genannten Rsp des OGH umfasst eine Versetzung iSd § 101 ArbVG nicht nur einen Wechsel des Arbeitsortes, sondern jede wesentliche Änderung des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Tätigkeitsbereiches. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer verschlechternden Versetzung ist nicht nur die rechtzeitige Verständigung des Betriebsrates zur Ausübung seines Beratungsrechtes, sondern vor allem die Einholung einer Zustimmungserklärung, die für die Rechtswirksamkeit der nachfolgenden individuellen Maßnahme des Dienstgebers (Anm: im vorliegendem Fall die nach dienstrechtlichen Kriterien durchzuführende Versetzung) konstitutiv ist. Eine Sanierung einer rechtsunwirksamen Versetzung durch nachträgliche Genehmigung lässt sich aus § 101 ArbVG nicht entnehmen; die rechtsgestaltende Zustimmung des Betriebsrates wirkt nur ex nunc und nicht ex tunc.Nach der genannten Rsp des OGH umfasst eine Versetzung iSd Paragraph 101, ArbVG nicht nur einen Wechsel des Arbeitsortes, sondern jede wesentliche Änderung des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Tätigkeitsbereiches. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer verschlechternden Versetzung ist nicht nur die rechtzeitige Verständigung des Betriebsrates zur Ausübung seines Beratungsrechtes, sondern vor allem die Einholung einer Zustimmungserklärung, die für die Rechtswirksamkeit der nachfolgenden individuellen Maßnahme des Dienstgebers Anmerkung, im vorliegendem Fall die nach dienstrechtlichen Kriterien durchzuführende Versetzung) konstitutiv ist. Eine Sanierung einer rechtsunwirksamen Versetzung durch nachträgliche Genehmigung lässt sich aus Paragraph 101, ArbVG nicht entnehmen; die rechtsgestaltende Zustimmung des Betriebsrates wirkt nur ex nunc und nicht ex tunc.

Im vorliegenden Fall liegt für den BW - rechtlich maßgebend von seiner letzten Dauerverwendung ausgehend - sowohl ein Ortswechsel als auch eine Änderung seines Tätigkeitsbereiches mit einer Verschlechterung der Einstufung seines Arbeitsplatzes und ein aus rechtlichen Gründen zwangsläufig vorzunehmender bzw. gegebener Entfall von Nebengebühren vor. Es ist damit zweifellos von einer verschlechternden Versetzung auszugehen, zu der es der Zustimmung der Personalvertretung bedurft hätte. Da diese nicht vorliegt, mangelt es der ansonst nach dienstrechtlichen Normen zu beurteilenden individuellen Personalmaßnahme an einer wesentlichen konstitutiven Voraussetzung, die ausgehend vom § 101 ArbVG keinesfalls durch eine Entscheidung der BerK substituiert werden kann. Der angefochtene Bescheid musste daher ersatzlos behoben werden.Im vorliegenden Fall liegt für den BW - rechtlich maßgebend von seiner letzten Dauerverwendung ausgehend - sowohl ein Ortswechsel als auch eine Änderung seines Tätigkeitsbereiches mit einer Verschlechterung der Einstufung seines Arbeitsplatzes und ein aus rechtlichen Gründen zwangsläufig vorzunehmender bzw. gegebener Entfall von Nebengebühren vor. Es ist damit zweifellos von einer verschlechternden Versetzung auszugehen, zu der es der Zustimmung der Personalvertretung bedurft hätte. Da diese nicht vorliegt, mangelt es der ansonst nach dienstrechtlichen Normen zu beurteilenden individuellen Personalmaßnahme an einer wesentlichen konstitutiven Voraussetzung, die ausgehend vom Paragraph 101, ArbVG keinesfalls durch eine Entscheidung der BerK substituiert werden kann. Der angefochtene Bescheid musste daher ersatzlos behoben werden.

Dokumentnummer

BEKRS_20010510_26_7_BK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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