Norm
BDG §38 Abs2Schlagworte
qualifizierte Verwendungsänderung, Abberufung von Abteilungsleitungsfunktion, neue Geschäftseinteilung, Zusammenlegung von Abteilungen, wichtiges dienstliches InteresseRechtssatz
Durch den angefochtenen Bescheid wurde der BW von der Funktion des Leiters einer Ministerialabteilung abberufen und ihm gleichzeitig der Arbeitsplatz eines Referenten in der durch Zusammenlegung von zwei Abteilungen neu eingerichteten Abteilung zugewiesen.
Unbestritten ist, dass der dem BW zugewiesenen Referententätigkeit die Wertigkeit der Verwendungsgruppe A zukommt. Die erfolgte Abberufung von der Abteilungsleiterfunktion und Zuweisung dieser Referententätigkeit ist daher im Rahmen der Bestimmungen des § 40 iVm. § 38 Abs. 2 und 3 BDG zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt nach Abs. 3 Z 1 der genannten Bestimmung bei Änderung der Verwaltungsorganisation, einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen, vor.Unbestritten ist, dass der dem BW zugewiesenen Referententätigkeit die Wertigkeit der Verwendungsgruppe A zukommt. Die erfolgte Abberufung von der Abteilungsleiterfunktion und Zuweisung dieser Referententätigkeit ist daher im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2 und 3 BDG zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt nach Absatz 3, Ziffer eins, der genannten Bestimmung bei Änderung der Verwaltungsorganisation, einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen, vor.
§ 38 Abs. 3 Z 1 ist jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern im engen Konnex mit Abs. 2 zu sehen, wonach nur aus wichtigem dienstlichen Interesse eine Versetzung von Amts wegen zulässig ist. Das bedeutet, dass nicht jede Änderung der Verwaltungsorganisation schon eine Versetzung rechtfertigt; vielmehr muss eine Änderung der Verwaltungsorganisation, einschließlich der Auflösung von Arbeitsplätzen aus wichtigen Gründen erfolgen, um dadurch Versetzungen oder qualifizierte Verwendungsänderungen für Beamte zu rechtfertigen. Als derartige wichtige Gründe sind im Sinne der aus dem normierten Kontrollmaßstab abgeleiteten Handlungsmaxime für die Verwaltung gemäß Art. 126b Abs. 5 B-VG (nämlich Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit) jedenfalls Organisationsänderungen zu verstehen, die objektiv der Verbesserung und Beschleunigung der Verwaltungsabläufe dienen, wie etwa die Verkürzung der Führungsspanne in einer Organisation oder die Zusammenfassung von fachlich zusammengehörigen Aufgaben in einer Organisation.Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, ist jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern im engen Konnex mit Absatz 2, zu sehen, wonach nur aus wichtigem dienstlichen Interesse eine Versetzung von Amts wegen zulässig ist. Das bedeutet, dass nicht jede Änderung der Verwaltungsorganisation schon eine Versetzung rechtfertigt; vielmehr muss eine Änderung der Verwaltungsorganisation, einschließlich der Auflösung von Arbeitsplätzen aus wichtigen Gründen erfolgen, um dadurch Versetzungen oder qualifizierte Verwendungsänderungen für Beamte zu rechtfertigen. Als derartige wichtige Gründe sind im Sinne der aus dem normierten Kontrollmaßstab abgeleiteten Handlungsmaxime für die Verwaltung gemäß Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG (nämlich Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit) jedenfalls Organisationsänderungen zu verstehen, die objektiv der Verbesserung und Beschleunigung der Verwaltungsabläufe dienen, wie etwa die Verkürzung der Führungsspanne in einer Organisation oder die Zusammenfassung von fachlich zusammengehörigen Aufgaben in einer Organisation.
Die Dienstbehörde hat die mit Berufung bekämpfte qualifizierte Verwendungsänderung des BW mit den Erfordernissen einer Straffung der Verwaltungsorganisation im Bereich der betreffenden Sektion begründet. So soll ua durch die Zusammenlegung bestimmter Agenden eine effiziente und schlanke Verwaltungseinheit geschaffen werden, bei der die Förderaktivitäten der bisherigen Abteilungen gebündelt werden sollen. Durch die Verschmelzung der im Wesentlichen verwandten bzw. identen Geschäftsfelder der beiden Abteilungen sollen Doppelgleisigkeiten, z.B. bei der Förderungsvergabe, vermieden werden.
Da nach der bisherigen Geschäftseinteilung zwei Abteilungen dafür zuständig waren, Förderungsmitteln in ein und derselben Kunstsparte zuzuerkennen, ergaben sich zwangsläufig Doppelgleisigkeiten, sowohl bei der Überprüfung der Voraussetzung der Förderungswürdigkeit, als auch bei der Abrechnung der jeweiligen Förderung. Dies trifft gleichermaßen zu, wenn die Förderung innerhalb der Kunstsparte nach unterschiedlichen Gesichtspunkten gewährt wird, da der Begünstigtenkreis grundsätzlich ident ist.
Durch die getrennte Zuständigkeit mehrerer Abteilungen mit Aufgaben einer Kunstsparte ergibt sich weiters die Notwendigkeit einer vermehrten Koordination auf Sektionsleiterebene zwischen den betroffenen Abteilungen. Dieses zusätzliche Erfordernis nach Koordination fällt naturgemäß weg, wenn die Aufgaben in Bezug auf eine Kunstsparte in einer Abteilung zusammengefasst werden. Dadurch können nicht nur die Förderungsaktivitäten sondern auch die übrigen Aufgaben im Bereich der betreffenden Kunstsparte verwaltungsökonomisch und effizienter besorgt werden, als bei getrennten Zuständigkeiten.
Auch entspricht die Zusammenlegung der Abteilungen dem Gedanken einer bürgerfreundlichen Verwaltung, da in Angelegenheiten einer Kunstsparte im Bereich des Bundes nur mehr eine Stelle, nämlich die neu eingerichtete Abteilung, zuständig und damit diese allgemeiner Ansprechpartner der Bürger für diesen Bereich ist.
Dafür, dass die Abberufung des BW von seiner Abteilungsleiterfunktion lediglich aus unsachlichen, in seiner Person gelegenen Gründen erfolgt wäre, hat der BW weder über die Behauptung Hinausgehendes vorgebracht, noch ist dies sonst ersichtlich (vgl. diesbezüglich auch die Entscheidung der BerK vom 13.2.1997, GZ 124/11-BK/96). Da der BW gegen seine Weiterverwendung bzw. Zuweisung als Referent nichts vorgebracht bzw. für seine Position mögliche "schonendere" Varianten für seine Weiterverwendung aufgezeigt hat, erübrigt sich für die BerK eine Auseinandersetzung mit der Zuweisungsproblematik (vgl. diesbezüglich z.B. Bescheid der BerK vom 3.8.2000, GZ 39/7-BK/00).Dafür, dass die Abberufung des BW von seiner Abteilungsleiterfunktion lediglich aus unsachlichen, in seiner Person gelegenen Gründen erfolgt wäre, hat der BW weder über die Behauptung Hinausgehendes vorgebracht, noch ist dies sonst ersichtlich vergleiche diesbezüglich auch die Entscheidung der BerK vom 13.2.1997, GZ 124/11-BK/96). Da der BW gegen seine Weiterverwendung bzw. Zuweisung als Referent nichts vorgebracht bzw. für seine Position mögliche "schonendere" Varianten für seine Weiterverwendung aufgezeigt hat, erübrigt sich für die BerK eine Auseinandersetzung mit der Zuweisungsproblematik vergleiche diesbezüglich z.B. Bescheid der BerK vom 3.8.2000, GZ 39/7-BK/00).
Eine Feststellung gemäß § 38 Abs. 7 erübrigt sich, da der BW Beamter der allgemeinen Verwaltung (DKl-System) ist und noch nicht in den allgemeinen Verwaltungsdienst (Funktionszulagenschema) optiert hat.Eine Feststellung gemäß Paragraph 38, Absatz 7, erübrigt sich, da der BW Beamter der allgemeinen Verwaltung (DKl-System) ist und noch nicht in den allgemeinen Verwaltungsdienst (Funktionszulagenschema) optiert hat.
Dokumentnummer
BEKRS_20010517_36_8_BK_01_03