RS Dok 2001/5/17 36/8-BK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2001
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Norm

BDG §38 Abs2
BDG §38 Abs3 Z1
B-VG Art 126b Abs5
BMG 1986 §7
  1. B-VG Art. 126b heute
  2. B-VG Art. 126b gültig ab 20.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2009
  3. B-VG Art. 126b gültig von 01.01.2004 bis 19.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 126b gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 126b gültig von 01.01.1978 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 539/1977
  6. B-VG Art. 126b gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  7. B-VG Art. 126b gültig von 14.08.1948 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  8. B-VG Art. 126b gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 126b gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Nach st Rsp des VfGH und nach übereinstimmender Rechtslehre sind

1.              Maßnahmen, die die innere Organisation einer Behörde (ihre Gliederung in Sektionen, Gruppen, Abteilungen) betreffen,

  1. 2.Ziffer 2
    die Zuweisung der Geschäfte an diese Gliederungen,
  2. 3.Ziffer 3
    die Festlegung von Arbeitsbereichen der Bediensteten und
  3. 4.Ziffer 4
    die Regelungen von Zeichnungsbefugnissen
verwaltungsinterne Organisationsakte, wenn gesetzlich nicht ausdrücklich anders bestimmt wird. Dass die innere Verwaltungsorganisation keiner näheren Determinierung durch Gesetz bedarf, bedeutet allerdings nicht die Zulässigkeit gesetzwidriger Organisationsakte. Solche Akte dürfen vielmehr stets nur im Rahmen der geltenden Gesetze erfolgen. Im Bereich der inneren Verwaltungsorganisation besteht, soweit nicht in besonderen Fällen eine nähere gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich geboten ist, nur ein Schrankenvorbehalt. Diese prinzipielle Abschwächung des Legalitätsprinzips auf dem Gebiete der inneren Verwaltungsorganisation hindert allerdings den Gesetzgeber nicht daran, auch hier ein dichteres Netz an gesetzlichen Regelungen zu schaffen, als es von Verfassungs wegen gefordert ist. Die Schranken der internen Organisation eines Bundesministeriums ergeben sich somit indirekt aus den in Art. 126b Abs. 5 B-VG festgelegten Kontrollmaßstäben des Rechnungshofes für die Rechnungs- und Gebarungskontrolle (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) und aus den Bestimmungen der §§ 7 bis 12 des Bundesministeriengesetzes auf der einen Seite und aus den dienstrechtlichen Vorschriften mit Anknüpfung an verwaltungsinterne Organisationsakte, wie etwa die Bestimmungen über die Einrichtung und Zuweisung von Arbeitsplätzen im BDG, auf der anderen Seite. Für den Beamten erfließen jedoch subjektive Rechte nur aus den diesbezüglichen dienstrechtlichen Vorschriften. Dass aus den in der Verwaltung geltenden Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit subjektive Rechte des Bediensteten nicht abgeleitet werden können, ergibt sich aus der ständigen Judikatur des VwGH (VwGH 21.2.1991, 90/09/0064; 18.2.1998, 94/09/0352; 21.6.2000, 99/09/0028). Demnach führen Bedenken, die gegen die Zweckmäßigkeit einer Weisung vorgebracht werden, nicht zu einer Rechtsfolge nach § 44 Abs. 3 BDG. Weiters erfolgt die Zuweisung eines Arbeitsplatzes, sofern gesetzlich nichts Besonderes geregelt ist, grundsätzlich durch generelle bzw. individuelle Weisungen (VwGH 18.2.1990, 90/09/0035).verwaltungsinterne Organisationsakte, wenn gesetzlich nicht ausdrücklich anders bestimmt wird. Dass die innere Verwaltungsorganisation keiner näheren Determinierung durch Gesetz bedarf, bedeutet allerdings nicht die Zulässigkeit gesetzwidriger Organisationsakte. Solche Akte dürfen vielmehr stets nur im Rahmen der geltenden Gesetze erfolgen. Im Bereich der inneren Verwaltungsorganisation besteht, soweit nicht in besonderen Fällen eine nähere gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich geboten ist, nur ein Schrankenvorbehalt. Diese prinzipielle Abschwächung des Legalitätsprinzips auf dem Gebiete der inneren Verwaltungsorganisation hindert allerdings den Gesetzgeber nicht daran, auch hier ein dichteres Netz an gesetzlichen Regelungen zu schaffen, als es von Verfassungs wegen gefordert ist. Die Schranken der internen Organisation eines Bundesministeriums ergeben sich somit indirekt aus den in Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG festgelegten Kontrollmaßstäben des Rechnungshofes für die Rechnungs- und Gebarungskontrolle (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) und aus den Bestimmungen der Paragraphen 7 bis 12 des Bundesministeriengesetzes auf der einen Seite und aus den dienstrechtlichen Vorschriften mit Anknüpfung an verwaltungsinterne Organisationsakte, wie etwa die Bestimmungen über die Einrichtung und Zuweisung von Arbeitsplätzen im BDG, auf der anderen Seite. Für den Beamten erfließen jedoch subjektive Rechte nur aus den diesbezüglichen dienstrechtlichen Vorschriften. Dass aus den in der Verwaltung geltenden Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit subjektive Rechte des Bediensteten nicht abgeleitet werden können, ergibt sich aus der ständigen Judikatur des VwGH (VwGH 21.2.1991, 90/09/0064; 18.2.1998, 94/09/0352; 21.6.2000, 99/09/0028). Demnach führen Bedenken, die gegen die Zweckmäßigkeit einer Weisung vorgebracht werden, nicht zu einer Rechtsfolge nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG. Weiters erfolgt die Zuweisung eines Arbeitsplatzes, sofern gesetzlich nichts Besonderes geregelt ist, grundsätzlich durch generelle bzw. individuelle Weisungen (VwGH 18.2.1990, 90/09/0035).

Dokumentnummer

BEKRS_20010517_36_8_BK_01_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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