RS Dok 2001/5/22 7/8-BK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2001
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Norm

AVG §30 Abs3
AVG §63 Abs3

Schlagworte

Berufung, Einbringungsbehörde, Nichteinrechnung des Postenlaufes nur bei Adressierung an richtige Behörde

Rechtssatz

Aufgrund der Formulierung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses "Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (am Sitz der Österreichischen Post AG, Personalamt Linz, 4010 Linz, Domgasse 1)" ist davon auszugehen, dass die genaue Bezeichnung der Einbringungsbehörde für einen rechtsunkundigen, anwaltlich nicht vertretenen Bediensteten nicht eindeutig erkennbar ist. Die an das Personalamt Österreichische Post AG, Domgasse 1, 4010 Linz, gerichtete Berufung ist daher als an die zuständige Stelle in Gang gesetzt und unter Beachtung des Datums der Postaufgabe rechtzeitig eingebracht anzusehen.

Dokumentnummer

BEKRS_20010522_7_8_BK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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