Norm
AVG §66 Abs2Schlagworte
Beamter in der Haushaltsführung, Verehelichung mit Beamtin in der gleichen Dienststelle, Verwendungsbeschränkung, Gewährleistung der vollen Unbefangenheit und Gebarungssicherheit, Abberufung eines der Ehegatten, die für den Beamten schonendste VarianteRechtssatz
Der BW ist auf seinem Arbeitsplatz mit Aufgaben der Haushaltsführung betraut und unterliegt daher der Bestimmung des § 4 Abs. 7 BHG. Bei Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten Umstände kann eine Nachsicht von der Verwendungsbeschränkung nicht erteilt werden.Der BW ist auf seinem Arbeitsplatz mit Aufgaben der Haushaltsführung betraut und unterliegt daher der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 7, BHG. Bei Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten Umstände kann eine Nachsicht von der Verwendungsbeschränkung nicht erteilt werden.
Auf den BW sind daher im Hinblick auf seine bestehende Ehe mit der an der gleichen Dienststelle in Verwendung stehenden Beamtin K. sowohl § 42 Abs. 2 BDG als auch § 4 Abs. 7 BHG anzuwenden. Da die im § 4 Abs. 7 BHG vom BW geforderte Unbefangenheit bei der Ausübung seiner Tätigkeit auf Grund seiner Verehelichung nicht mehr gewährleistet erschien, hat ihn die Behörde erster Instanz mit dem angefochtenen Bescheid von seiner bisherigen Verwendung abberufen und ihm eine neue, allerdings nicht gleichwertige Verwendung zugewiesen. Eine solche Verwendungsänderung ist gemäß § 40 Abs. 2 BDG einer Versetzung gleichzuhalten, die nach § 38 Abs. 2 BDG nur zulässig ist, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.Auf den BW sind daher im Hinblick auf seine bestehende Ehe mit der an der gleichen Dienststelle in Verwendung stehenden Beamtin K. sowohl Paragraph 42, Absatz 2, BDG als auch Paragraph 4, Absatz 7, BHG anzuwenden. Da die im Paragraph 4, Absatz 7, BHG vom BW geforderte Unbefangenheit bei der Ausübung seiner Tätigkeit auf Grund seiner Verehelichung nicht mehr gewährleistet erschien, hat ihn die Behörde erster Instanz mit dem angefochtenen Bescheid von seiner bisherigen Verwendung abberufen und ihm eine neue, allerdings nicht gleichwertige Verwendung zugewiesen. Eine solche Verwendungsänderung ist gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BDG einer Versetzung gleichzuhalten, die nach Paragraph 38, Absatz 2, BDG nur zulässig ist, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.
Es besteht kein Zweifel daran, dass die Verwendungsbeschränkung, welche durch die Ehe zwischen dem BW und der Beamtin K. entstand, ein "wichtiges dienstliches Interesse" darstellt, das eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung rechtfertigt. Der Dienstbehörde standen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung: die Abberufung des BW oder seiner Gattin von der bisherigen Verwendung. Es ist der belangten Behörde zuzugestehen, dass sie sich bemüht hat, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Verwendungsänderung des BW bewirkt allerdings für diesen eine Verschlechterung seiner dienstrechtlichen Stellung; er hat damit offensichtlich einen größeren Nachteil zu vertreten als seine Frau im Falle ihrer Abberufung von ihrer bisherigen Verwendung, da für sie ein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung stünde.
Die BerK hat bereits in einer Reihe von Fällen zum Ausdruck gebracht, es könne aus § 38 BDG nicht der Schluss gezogen werden, dass jeder Umstand, der ein wichtiges dienstliches Interesse darstellt, jede Versetzung oder Verwendungsänderung rechtfertigen. Die Dienstbehörde sei vielmehr im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht verhalten, von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen. (vgl. den Bescheid der BerK 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98)uva.Die BerK hat bereits in einer Reihe von Fällen zum Ausdruck gebracht, es könne aus Paragraph 38, BDG nicht der Schluss gezogen werden, dass jeder Umstand, der ein wichtiges dienstliches Interesse darstellt, jede Versetzung oder Verwendungsänderung rechtfertigen. Die Dienstbehörde sei vielmehr im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht verhalten, von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen. vergleiche den Bescheid der BerK 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98)uva.
Die Behörde erster Instanz hat in ihrer Sachverhaltserhebung nicht hinlänglich geprüft, welchen Nachteil eine amtswegige Versetzung der Beamtin K. nach sich ziehen würde. Die Verwendungsänderung des BW und Einteilung auf einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4 stellt für ihn zweifellos eine Verschlechterung seiner Laufbahn dar.
Das Ermittlungsverfahren erweist sich somit insgesamt als ergänzungsbedürftig. Auf Grund dieser Mangelhaftigkeit des Verfahrens war der Bescheid aufzuheben und iSd § 66 Abs. 2 AVG sowie unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur diesbezüglichen Ergänzung wieder an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Das Ermittlungsverfahren erweist sich somit insgesamt als ergänzungsbedürftig. Auf Grund dieser Mangelhaftigkeit des Verfahrens war der Bescheid aufzuheben und iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG sowie unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur diesbezüglichen Ergänzung wieder an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Dokumentnummer
BEKRS_20010529_23_7_BK_01_01