RS Dok 2001/6/8 49/7-BK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2001
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Norm

BDG §38 Abs2
BDG §38 Abs4
ArbVG §101
  1. ArbVG § 101 heute
  2. ArbVG § 101 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Schlagworte

PostBea, verschlechternde Personalmaßnahme, Versetzung an anderen Dienstort, Zustimmung der Personalvertretung

Rechtssatz

Die angefochtene Personalmaßnahme hat für den BW rechtlich maßgebend von seiner letzten Dauerverwendung ausgehend eine Verlängerung des Arbeitsweges zur Folge. Es ist damit zweifellos von einer verschlechternden Versetzung auszugehen, zu der es iSd Rsp des OGH zu § 101 ArbVG der Zustimmung der Personalvertretung bedurft hätte. Da diese nicht vorliegt, mangelt es der ansonst nach dienstrechtlichen Normen zu beurteilenden individuellen Personalmaßnahme an einer wesentlichen konstitutiven Voraussetzung, die ausgehend vom § 101 ArbVG keinesfalls durch eine Entscheidung der BerK substituiert werden kann. Der angefochtene Bescheid musste daher - ohne dass auf die Vorbringen des BW einzugehen war - ersatzlos behoben werden (vgl. in diesem Sinne auch BerK 25.4.2001, GZ 9/9-BK/01; 10.5.2001, GZ 26/7-BK/01).Die angefochtene Personalmaßnahme hat für den BW rechtlich maßgebend von seiner letzten Dauerverwendung ausgehend eine Verlängerung des Arbeitsweges zur Folge. Es ist damit zweifellos von einer verschlechternden Versetzung auszugehen, zu der es iSd Rsp des OGH zu Paragraph 101, ArbVG der Zustimmung der Personalvertretung bedurft hätte. Da diese nicht vorliegt, mangelt es der ansonst nach dienstrechtlichen Normen zu beurteilenden individuellen Personalmaßnahme an einer wesentlichen konstitutiven Voraussetzung, die ausgehend vom Paragraph 101, ArbVG keinesfalls durch eine Entscheidung der BerK substituiert werden kann. Der angefochtene Bescheid musste daher - ohne dass auf die Vorbringen des BW einzugehen war - ersatzlos behoben werden vergleiche in diesem Sinne auch BerK 25.4.2001, GZ 9/9-BK/01; 10.5.2001, GZ 26/7-BK/01).

Dokumentnummer

BEKRS_20010608_49_7_BK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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