Norm
BDG §38 Abs2Schlagworte
PostBea, verschlechternde Personalmaßnahme, Versetzung an anderen Dienstort, Zustimmung der PersonalvertretungRechtssatz
Die angefochtene Personalmaßnahme hat für den BW rechtlich maßgebend von seiner letzten Dauerverwendung ausgehend eine Verlängerung des Arbeitsweges zur Folge. Es ist damit zweifellos von einer verschlechternden Versetzung auszugehen, zu der es iSd Rsp des OGH zu § 101 ArbVG der Zustimmung der Personalvertretung bedurft hätte. Da diese nicht vorliegt, mangelt es der ansonst nach dienstrechtlichen Normen zu beurteilenden individuellen Personalmaßnahme an einer wesentlichen konstitutiven Voraussetzung, die ausgehend vom § 101 ArbVG keinesfalls durch eine Entscheidung der BerK substituiert werden kann. Der angefochtene Bescheid musste daher - ohne dass auf die Vorbringen des BW einzugehen war - ersatzlos behoben werden (vgl. in diesem Sinne auch BerK 25.4.2001, GZ 9/9-BK/01; 10.5.2001, GZ 26/7-BK/01).Die angefochtene Personalmaßnahme hat für den BW rechtlich maßgebend von seiner letzten Dauerverwendung ausgehend eine Verlängerung des Arbeitsweges zur Folge. Es ist damit zweifellos von einer verschlechternden Versetzung auszugehen, zu der es iSd Rsp des OGH zu Paragraph 101, ArbVG der Zustimmung der Personalvertretung bedurft hätte. Da diese nicht vorliegt, mangelt es der ansonst nach dienstrechtlichen Normen zu beurteilenden individuellen Personalmaßnahme an einer wesentlichen konstitutiven Voraussetzung, die ausgehend vom Paragraph 101, ArbVG keinesfalls durch eine Entscheidung der BerK substituiert werden kann. Der angefochtene Bescheid musste daher - ohne dass auf die Vorbringen des BW einzugehen war - ersatzlos behoben werden vergleiche in diesem Sinne auch BerK 25.4.2001, GZ 9/9-BK/01; 10.5.2001, GZ 26/7-BK/01).
Dokumentnummer
BEKRS_20010608_49_7_BK_01_01