Norm
AVG §73 Abs2Rechtssatz
Die Zuständigkeit der BerK zur Entscheidung über den Devolutionsantrag der ASt ist gegeben.
Gemäß § 41 a Abs. 6 BDG entscheidet die BerK über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§ 38, 40, 41 Abs. 2, 123 Abs. 2 und 124 Abs. 2. Da jedoch gemäß § 41 f Abs. 1 Z 1 der § 73 AVG auf das Verfahren vor der BerK anzuwenden ist, ist somit auf eine grundsätzliche Zuständigkeit der BerK auch für Fälle der Säumigkeit der Dienstbehörde zu schließen (BerK 10.2.1998, GZ 91/8-BK/97). Als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist funktionell in erster Linie jene Behörde zuständig, die die Partei ohne die eingetretene Säumnis als Rechtsmittelinstanz hätte anrufen können (VwGH 20.9.1978, 1777/78), somit in diesem Fall die BerK.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 6, BDG entscheidet die BerK über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der Paragraphen 38, 40, 41, Absatz 2, 123, Absatz 2 und 124 Absatz 2, Da jedoch gemäß Paragraph 41, f Absatz eins, Ziffer eins, der Paragraph 73, AVG auf das Verfahren vor der BerK anzuwenden ist, ist somit auf eine grundsätzliche Zuständigkeit der BerK auch für Fälle der Säumigkeit der Dienstbehörde zu schließen (BerK 10.2.1998, GZ 91/8-BK/97). Als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist funktionell in erster Linie jene Behörde zuständig, die die Partei ohne die eingetretene Säumnis als Rechtsmittelinstanz hätte anrufen können (VwGH 20.9.1978, 1777/78), somit in diesem Fall die BerK.
Nicht zuständig ist die BerK hingegen für die bescheidmäßige Absprache über den Anspruch auf Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 2 GG.Nicht zuständig ist die BerK hingegen für die bescheidmäßige Absprache über den Anspruch auf Verwendungszulage gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 2, GG.
Dokumentnummer
BEKRS_20010608_101_16_BK_00_01