Norm
AVG §63 Abs5Rechtssatz
Das AVG sieht die Möglichkeit der Nachsicht bei Fristüberschreitung durch die Berufungsbehörde nicht vor. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG besteht auf Antrag der Partei lediglich die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Das AVG sieht die Möglichkeit der Nachsicht bei Fristüberschreitung durch die Berufungsbehörde nicht vor. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG besteht auf Antrag der Partei lediglich die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Der BW hat keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Die vom BW vorgebrachten Gründe für die Fristüberschreitung wären auch nicht geeignet, einem solchen Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Zurückweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20010621_52_9_BK_01_01