Norm
AVG §66 Abs2Rechtssatz
Die DOK hatte in ihren auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Entscheidungen der vorangegangenen Rechtsgänge die Wiederholung des gesamten Beweisergebnisses aufgetragen. Einzelne freisprechende Spruchteile waren somit davon miterfasst. Diese sind daher nicht in Rechtskraft erwachsen.Die DOK hatte in ihren auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützten Entscheidungen der vorangegangenen Rechtsgänge die Wiederholung des gesamten Beweisergebnisses aufgetragen. Einzelne freisprechende Spruchteile waren somit davon miterfasst. Diese sind daher nicht in Rechtskraft erwachsen.
Dokumentnummer
DOKRS_20010625_107_32_DOK_00_02