RS Dok 2001/6/29 50/6-DOK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2001
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Norm

BDG §124 Abs3
B-VG Art83 Abs2
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Schlagworte

Verhandlungsbeschluss, Bekanntgabe der Zusammensetzung des Senates und der Ersatzmitglieder

Rechtssatz

Dadurch, dass dem Besch weder die Ersatzmitglieder bekannt gegeben wurden noch er davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass an Stelle von zwei Senatsmitgliedern Ersatzmitglieder eintreten, wurde ihm die Möglichkeit genommen, hinsichtlich der eingetretenen Ersatzmitglieder von seinem Ablehnungsrecht gemäß § 124 Abs. 3 BDG Gebrauch zu machen.Dadurch, dass dem Besch weder die Ersatzmitglieder bekannt gegeben wurden noch er davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass an Stelle von zwei Senatsmitgliedern Ersatzmitglieder eintreten, wurde ihm die Möglichkeit genommen, hinsichtlich der eingetretenen Ersatzmitglieder von seinem Ablehnungsrecht gemäß Paragraph 124, Absatz 3, BDG Gebrauch zu machen.

Infolge der unrichtigen Zusammensetzung des erstinstanzlichen Senates wurde der Besch in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter iSd Art 83 Abs. 2 B-VG verletzt. Da dieser Mangel auch nicht dadurch geheilt werden kann, dass die Berufungsbehörde in richtiger Zusammensetzung eine Sachentscheidung fällt, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die - richtig zusammengesetzte - erstinstanzliche DK zurückzuverweisen.Infolge der unrichtigen Zusammensetzung des erstinstanzlichen Senates wurde der Besch in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter iSd Artikel 83, Absatz 2, B-VG verletzt. Da dieser Mangel auch nicht dadurch geheilt werden kann, dass die Berufungsbehörde in richtiger Zusammensetzung eine Sachentscheidung fällt, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die - richtig zusammengesetzte - erstinstanzliche DK zurückzuverweisen.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Aufhebung

Dokumentnummer

DOKRS_20010629_50_6_DOK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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