Norm
BDG §124 Abs3Schlagworte
Verhandlungsbeschluss, Bekanntgabe der Zusammensetzung des Senates und der ErsatzmitgliederRechtssatz
Dadurch, dass dem Besch weder die Ersatzmitglieder bekannt gegeben wurden noch er davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass an Stelle von zwei Senatsmitgliedern Ersatzmitglieder eintreten, wurde ihm die Möglichkeit genommen, hinsichtlich der eingetretenen Ersatzmitglieder von seinem Ablehnungsrecht gemäß § 124 Abs. 3 BDG Gebrauch zu machen.Dadurch, dass dem Besch weder die Ersatzmitglieder bekannt gegeben wurden noch er davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass an Stelle von zwei Senatsmitgliedern Ersatzmitglieder eintreten, wurde ihm die Möglichkeit genommen, hinsichtlich der eingetretenen Ersatzmitglieder von seinem Ablehnungsrecht gemäß Paragraph 124, Absatz 3, BDG Gebrauch zu machen.
Infolge der unrichtigen Zusammensetzung des erstinstanzlichen Senates wurde der Besch in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter iSd Art 83 Abs. 2 B-VG verletzt. Da dieser Mangel auch nicht dadurch geheilt werden kann, dass die Berufungsbehörde in richtiger Zusammensetzung eine Sachentscheidung fällt, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die - richtig zusammengesetzte - erstinstanzliche DK zurückzuverweisen.Infolge der unrichtigen Zusammensetzung des erstinstanzlichen Senates wurde der Besch in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter iSd Artikel 83, Absatz 2, B-VG verletzt. Da dieser Mangel auch nicht dadurch geheilt werden kann, dass die Berufungsbehörde in richtiger Zusammensetzung eine Sachentscheidung fällt, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die - richtig zusammengesetzte - erstinstanzliche DK zurückzuverweisen.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Aufhebung
Dokumentnummer
DOKRS_20010629_50_6_DOK_01_01