Norm
BDG §123 Abs1Rechtssatz
Die Wiederholung der mündlichen Verhandlung gemäß § 125 BDG bedarf keiner neuerlichen Fassung eines Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses.Die Wiederholung der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 125, BDG bedarf keiner neuerlichen Fassung eines Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses.
Dem neuerlichen Abspruch über die in diesem Spruchabschnitt enthaltenen Punkte stand daher das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen und war daher als ersatzlos beheben.
Dokumentnummer
BEKRS_20010703_39_9_BK_01_01