RS Dok 2001/7/3 39/9-BK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
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Norm

BDG §123 Abs1
BDG §124 Abs1
BDG §125
AVG §68 Abs1

Rechtssatz

Die Wiederholung der mündlichen Verhandlung gemäß § 125 BDG bedarf keiner neuerlichen Fassung eines Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses.Die Wiederholung der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 125, BDG bedarf keiner neuerlichen Fassung eines Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses.

Dem neuerlichen Abspruch über die in diesem Spruchabschnitt enthaltenen Punkte stand daher das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen und war daher als ersatzlos beheben.

Dokumentnummer

BEKRS_20010703_39_9_BK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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