Norm
BDG §44 Abs1Rechtssatz
Das BDG regelt in seinem 6. Abschnitt (§§ 43 bis 61) "Dienstpflichten des Beamten". Dieser Abschnitt steht neben seinem primären Zweck, ein Leitbild für das persönliche Verhalten des Beamten in Bezug auf sein Dienstverhältnis zu sein, auch in einem engen Zusammenhang mit dem Disziplinarrecht. Dies deswegen, weil das Disziplinarrecht keine konkreten strafbaren Tatbestände aufstellt, sondern nur bestimmt, dass Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, disziplinär zur Verantwortung zu ziehen sind. Daraus resultiert die Notwendigkeit, zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit die elementarsten Beamtenpflichten zu regeln und den Disziplinarbehörden damit eine Entscheidungsgrundlage in die Hand zu geben (Erläut. RV 11 Blg. NR. 15. GP, 85).Das BDG regelt in seinem 6. Abschnitt (Paragraphen 43 bis 61) "Dienstpflichten des Beamten". Dieser Abschnitt steht neben seinem primären Zweck, ein Leitbild für das persönliche Verhalten des Beamten in Bezug auf sein Dienstverhältnis zu sein, auch in einem engen Zusammenhang mit dem Disziplinarrecht. Dies deswegen, weil das Disziplinarrecht keine konkreten strafbaren Tatbestände aufstellt, sondern nur bestimmt, dass Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, disziplinär zur Verantwortung zu ziehen sind. Daraus resultiert die Notwendigkeit, zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit die elementarsten Beamtenpflichten zu regeln und den Disziplinarbehörden damit eine Entscheidungsgrundlage in die Hand zu geben (Erläut. Regierungsvorlage 11 Blg. NR. 15. GP, 85).
Als allgemeine Dienstpflicht bestimmt § 44 Abs. 1 BDG, dass der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Als allgemeine Dienstpflicht bestimmt Paragraph 44, Absatz eins, BDG, dass der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Ein unterstellter Organwalter braucht eine Weisung nicht auszuführen, zu deren Erlassung der Vorgesetzte nicht zuständig ist, und er darf sie nicht ausführen, wenn deren Ausführung für ihn erkennbar strafgesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufen würde (§ 44 Abs. 2 BDG, der inhaltlich nur eine Wiederholung des Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG darstellt).Ein unterstellter Organwalter braucht eine Weisung nicht auszuführen, zu deren Erlassung der Vorgesetzte nicht zuständig ist, und er darf sie nicht ausführen, wenn deren Ausführung für ihn erkennbar strafgesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufen würde (Paragraph 44, Absatz 2, BDG, der inhaltlich nur eine Wiederholung des Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz B-VG darstellt).
Auf eine solche Weisungsfreistellung verfassungsrechtlicher Natur, nämlich Erteilung einer Weisung durch ein dafür unzuständiges Organ, beruft sich die BW im hier zu beurteilenden Fall.
Die im zweiten Satz des § 44 Abs. 1 BDG enthaltene Legaldefinition des Vorgesetzten stellt einen weiteren Vorgesetztenbegriff dar, als er etwa im § 84 Abs. 3 oder § 109 Abs. 1 BDG verwendet wird. Er umfasst sowohl den mit der Dienstaufsicht betrauten Vorgesetzten als auch jenen, dem der Beamte fachlich zur Besorgung bestimmter Amtsgeschäfte zugeordnet ist.Die im zweiten Satz des Paragraph 44, Absatz eins, BDG enthaltene Legaldefinition des Vorgesetzten stellt einen weiteren Vorgesetztenbegriff dar, als er etwa im Paragraph 84, Absatz 3, oder Paragraph 109, Absatz eins, BDG verwendet wird. Er umfasst sowohl den mit der Dienstaufsicht betrauten Vorgesetzten als auch jenen, dem der Beamte fachlich zur Besorgung bestimmter Amtsgeschäfte zugeordnet ist.
Der Leiter einer Justizanstalt ist gemäß § 11 StVG Vollzugsbehörde erster Instanz. Er führt die Aufsicht über den Strafvollzug und hat innerhalb des Bereiches der ihm unterstellten Einrichtungen die Einhaltung der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und der darauf gründenden Vorschriften und Anordnungen zu überwachen (§ 14 Abs. 1 StVG).Der Leiter einer Justizanstalt ist gemäß Paragraph 11, StVG Vollzugsbehörde erster Instanz. Er führt die Aufsicht über den Strafvollzug und hat innerhalb des Bereiches der ihm unterstellten Einrichtungen die Einhaltung der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und der darauf gründenden Vorschriften und Anordnungen zu überwachen (Paragraph 14, Absatz eins, StVG).
Von dieser aus der Leitungsbefugnis erfließenden dienstrechtlichen Grundlage des Aufsichtsrechtes eines Anstaltsleiters über das gesamte ihm unterstellte Personal ist allerdings die im § 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) und in der auf seiner Grundlage für den Bundesbereich erlassenen Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (DVV 1981) geregelte sachliche Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten zu unterscheiden.Von dieser aus der Leitungsbefugnis erfließenden dienstrechtlichen Grundlage des Aufsichtsrechtes eines Anstaltsleiters über das gesamte ihm unterstellte Personal ist allerdings die im Paragraph 2, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) und in der auf seiner Grundlage für den Bundesbereich erlassenen Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (DVV 1981) geregelte sachliche Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten zu unterscheiden.
Die nachgeordneten Dienstbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Justiz sind im § 2 Z 6 DVV 1981 taxativ aufgezählt. Da der Leiter einer Justizanstalt nicht darunter genannt ist, ist er nicht Dienstbehörde. Als Leiter einer Dienststelle obliegt ihm lediglich die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, hinsichtlich jener Bediensteter, die bei dieser Dienststelle in Verwendung stehen (§ 2 Abs. 4 DVG).Die nachgeordneten Dienstbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Justiz sind im Paragraph 2, Ziffer 6, DVV 1981 taxativ aufgezählt. Da der Leiter einer Justizanstalt nicht darunter genannt ist, ist er nicht Dienstbehörde. Als Leiter einer Dienststelle obliegt ihm lediglich die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, hinsichtlich jener Bediensteter, die bei dieser Dienststelle in Verwendung stehen (Paragraph 2, Absatz 4, DVG).
Dokumentnummer
BEKRS_20010704_64_8_BK_01_01