RS Dok 2001/7/4 64/8-BK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2001
beobachten
merken

Norm

BDG §44 Abs1
BDG §44 Abs2
StVG §11
DVG §2 Abs2
DVV 1981 §2 Z6
  1. StVG § 11 heute
  2. StVG § 11 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  3. StVG § 11 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 763/1996
  4. StVG § 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974
  1. DVG § 2 heute
  2. DVG § 2 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. DVG § 2 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. DVG § 2 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. DVG § 2 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. DVG § 2 gültig von 18.06.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  7. DVG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. DVG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2010
  9. DVG § 2 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  10. DVG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. DVG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. DVG § 2 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  13. DVG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  14. DVG § 2 gültig von 11.07.1991 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  15. DVG § 2 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991
  1. DVV 1981 § 2 gültig von 24.01.2008 bis 30.07.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016
  2. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 23.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  3. DVV 1981 § 2 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  4. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  5. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  6. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  7. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  8. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 460/2001
  9. DVV 1981 § 2 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 329/2000
  10. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/1998
  11. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 41/1996
  12. DVV 1981 § 2 gültig von 12.08.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 540/1995
  13. DVV 1981 § 2 gültig von 12.02.1993 bis 11.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 84/1993
  14. DVV 1981 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 11.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 707/1991
  15. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 707/1991
  16. DVV 1981 § 2 gültig von 01.10.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 218/1991
  17. DVV 1981 § 2 gültig von 01.05.1991 bis 30.09.1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1991
  18. DVV 1981 § 2 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 171/1987
  19. DVV 1981 § 2 gültig von 27.02.1985 bis 30.04.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 79/1985
  20. DVV 1981 § 2 gültig von 01.09.1984 bis 26.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1984
  21. DVV 1981 § 2 gültig von 01.04.1981 bis 31.08.1984

Rechtssatz

Das BDG regelt in seinem 6. Abschnitt (§§ 43 bis 61) "Dienstpflichten des Beamten". Dieser Abschnitt steht neben seinem primären Zweck, ein Leitbild für das persönliche Verhalten des Beamten in Bezug auf sein Dienstverhältnis zu sein, auch in einem engen Zusammenhang mit dem Disziplinarrecht. Dies deswegen, weil das Disziplinarrecht keine konkreten strafbaren Tatbestände aufstellt, sondern nur bestimmt, dass Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, disziplinär zur Verantwortung zu ziehen sind. Daraus resultiert die Notwendigkeit, zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit die elementarsten Beamtenpflichten zu regeln und den Disziplinarbehörden damit eine Entscheidungsgrundlage in die Hand zu geben (Erläut. RV 11 Blg. NR. 15. GP, 85).Das BDG regelt in seinem 6. Abschnitt (Paragraphen 43 bis 61) "Dienstpflichten des Beamten". Dieser Abschnitt steht neben seinem primären Zweck, ein Leitbild für das persönliche Verhalten des Beamten in Bezug auf sein Dienstverhältnis zu sein, auch in einem engen Zusammenhang mit dem Disziplinarrecht. Dies deswegen, weil das Disziplinarrecht keine konkreten strafbaren Tatbestände aufstellt, sondern nur bestimmt, dass Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, disziplinär zur Verantwortung zu ziehen sind. Daraus resultiert die Notwendigkeit, zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit die elementarsten Beamtenpflichten zu regeln und den Disziplinarbehörden damit eine Entscheidungsgrundlage in die Hand zu geben (Erläut. Regierungsvorlage 11 Blg. NR. 15. GP, 85).

Als allgemeine Dienstpflicht bestimmt § 44 Abs. 1 BDG, dass der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Als allgemeine Dienstpflicht bestimmt Paragraph 44, Absatz eins, BDG, dass der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Ein unterstellter Organwalter braucht eine Weisung nicht auszuführen, zu deren Erlassung der Vorgesetzte nicht zuständig ist, und er darf sie nicht ausführen, wenn deren Ausführung für ihn erkennbar strafgesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufen würde (§ 44 Abs. 2 BDG, der inhaltlich nur eine Wiederholung des Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG darstellt).Ein unterstellter Organwalter braucht eine Weisung nicht auszuführen, zu deren Erlassung der Vorgesetzte nicht zuständig ist, und er darf sie nicht ausführen, wenn deren Ausführung für ihn erkennbar strafgesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufen würde (Paragraph 44, Absatz 2, BDG, der inhaltlich nur eine Wiederholung des Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz B-VG darstellt).

Auf eine solche Weisungsfreistellung verfassungsrechtlicher Natur, nämlich Erteilung einer Weisung durch ein dafür unzuständiges Organ, beruft sich die BW im hier zu beurteilenden Fall.

Die im zweiten Satz des § 44 Abs. 1 BDG enthaltene Legaldefinition des Vorgesetzten stellt einen weiteren Vorgesetztenbegriff dar, als er etwa im § 84 Abs. 3 oder § 109 Abs. 1 BDG verwendet wird. Er umfasst sowohl den mit der Dienstaufsicht betrauten Vorgesetzten als auch jenen, dem der Beamte fachlich zur Besorgung bestimmter Amtsgeschäfte zugeordnet ist.Die im zweiten Satz des Paragraph 44, Absatz eins, BDG enthaltene Legaldefinition des Vorgesetzten stellt einen weiteren Vorgesetztenbegriff dar, als er etwa im Paragraph 84, Absatz 3, oder Paragraph 109, Absatz eins, BDG verwendet wird. Er umfasst sowohl den mit der Dienstaufsicht betrauten Vorgesetzten als auch jenen, dem der Beamte fachlich zur Besorgung bestimmter Amtsgeschäfte zugeordnet ist.

Der Leiter einer Justizanstalt ist gemäß § 11 StVG Vollzugsbehörde erster Instanz. Er führt die Aufsicht über den Strafvollzug und hat innerhalb des Bereiches der ihm unterstellten Einrichtungen die Einhaltung der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und der darauf gründenden Vorschriften und Anordnungen zu überwachen (§ 14 Abs. 1 StVG).Der Leiter einer Justizanstalt ist gemäß Paragraph 11, StVG Vollzugsbehörde erster Instanz. Er führt die Aufsicht über den Strafvollzug und hat innerhalb des Bereiches der ihm unterstellten Einrichtungen die Einhaltung der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und der darauf gründenden Vorschriften und Anordnungen zu überwachen (Paragraph 14, Absatz eins, StVG).

Von dieser aus der Leitungsbefugnis erfließenden dienstrechtlichen Grundlage des Aufsichtsrechtes eines Anstaltsleiters über das gesamte ihm unterstellte Personal ist allerdings die im § 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) und in der auf seiner Grundlage für den Bundesbereich erlassenen Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (DVV 1981) geregelte sachliche Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten zu unterscheiden.Von dieser aus der Leitungsbefugnis erfließenden dienstrechtlichen Grundlage des Aufsichtsrechtes eines Anstaltsleiters über das gesamte ihm unterstellte Personal ist allerdings die im Paragraph 2, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) und in der auf seiner Grundlage für den Bundesbereich erlassenen Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (DVV 1981) geregelte sachliche Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten zu unterscheiden.

Die nachgeordneten Dienstbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Justiz sind im § 2 Z 6 DVV 1981 taxativ aufgezählt. Da der Leiter einer Justizanstalt nicht darunter genannt ist, ist er nicht Dienstbehörde. Als Leiter einer Dienststelle obliegt ihm lediglich die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, hinsichtlich jener Bediensteter, die bei dieser Dienststelle in Verwendung stehen (§ 2 Abs. 4 DVG).Die nachgeordneten Dienstbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Justiz sind im Paragraph 2, Ziffer 6, DVV 1981 taxativ aufgezählt. Da der Leiter einer Justizanstalt nicht darunter genannt ist, ist er nicht Dienstbehörde. Als Leiter einer Dienststelle obliegt ihm lediglich die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, hinsichtlich jener Bediensteter, die bei dieser Dienststelle in Verwendung stehen (Paragraph 2, Absatz 4, DVG).

Dokumentnummer

BEKRS_20010704_64_8_BK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten