Norm
BDG §44 Abs2Schlagworte
Nichtbefolgung einer Weisung, Erteilung durch unzuständiges Organ, Anordnung zur ärztlichen Untersuchung, Zuständigkeit der DienstbehördeRechtssatz
Durch die Statuierung einer Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen(§ 52 Abs. 1 BDG), wird der Dienstbehörde ein wirksames Mittel in die Hand gegeben, ob festgestellte Mängel in der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten in seiner (unverschuldeten) mangelnden körperlichen oder geistigen Eignung ihren Grund haben oder ihm als Verschulden zuzurechnen sind, und ob dementsprechend mit einer Versetzung in den Ruhestand vorzugehen ist oder Disziplinarmaßnahmen in die Wege zu leiten sind. Berechtigte Zweifel iSd § 52 BDG bestehen dann, wenn die Dienstbehörde kein klares Bild darüber gewinnen kann, ob Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit gegeben ist. Ob diese Zweifel berechtigt oder begründet sind oder nicht, soll gerade durch ärztliche Untersuchung festgestellt werden (VwGH 25.4.1991, 91/09/0023). Wann "berechtigte Zweifel" iSd § 52 BDG bestehen, ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 17.5.1995, 94/12/0003 und 94/12/0015).Durch die Statuierung einer Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen(Paragraph 52, Absatz eins, BDG), wird der Dienstbehörde ein wirksames Mittel in die Hand gegeben, ob festgestellte Mängel in der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten in seiner (unverschuldeten) mangelnden körperlichen oder geistigen Eignung ihren Grund haben oder ihm als Verschulden zuzurechnen sind, und ob dementsprechend mit einer Versetzung in den Ruhestand vorzugehen ist oder Disziplinarmaßnahmen in die Wege zu leiten sind. Berechtigte Zweifel iSd Paragraph 52, BDG bestehen dann, wenn die Dienstbehörde kein klares Bild darüber gewinnen kann, ob Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit gegeben ist. Ob diese Zweifel berechtigt oder begründet sind oder nicht, soll gerade durch ärztliche Untersuchung festgestellt werden (VwGH 25.4.1991, 91/09/0023). Wann "berechtigte Zweifel" iSd Paragraph 52, BDG bestehen, ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 17.5.1995, 94/12/0003 und 94/12/0015).
Eine als Weisung anzusehende Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 52 Abs. 2 BDG hätte im Berufungsfall nur von der in Dienstrechtsverfahren über die Bediensteten im Bereich einer Justizanstalt zuständigen Dienstbehörde, das ist gemäß § 2 Abs. 2 DVG iVm § 2 Z 6 DVV 1981 das BMJ als erste und letzte Instanz, wirksam hätte erteilt werden können. Die BW konnte somit zu Recht davon ausgehen, dass der Anstaltsleiter zu einer Anordnung gemäß § 52 Abs 2 BDG nicht zuständig war, sodass sie im Sinn des § 44 Abs 2 BDG nicht verpflichtet war, die ihr zugegangene schriftliche Weisung auch zu befolgen.Eine als Weisung anzusehende Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 52, Absatz 2, BDG hätte im Berufungsfall nur von der in Dienstrechtsverfahren über die Bediensteten im Bereich einer Justizanstalt zuständigen Dienstbehörde, das ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, DVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 6, DVV 1981 das BMJ als erste und letzte Instanz, wirksam hätte erteilt werden können. Die BW konnte somit zu Recht davon ausgehen, dass der Anstaltsleiter zu einer Anordnung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BDG nicht zuständig war, sodass sie im Sinn des Paragraph 44, Absatz 2, BDG nicht verpflichtet war, die ihr zugegangene schriftliche Weisung auch zu befolgen.
Das der BW zur Last gelegte Verhalten stellte somit keine Dienstpflichtverletzung dar, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG einzustellen war.Das der BW zur Last gelegte Verhalten stellte somit keine Dienstpflichtverletzung dar, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG einzustellen war.
Dokumentnummer
BEKRS_20010704_64_8_BK_01_02