RS Dok 2001/7/4 64/8-BK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2001
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Norm

BDG §44 Abs2
BDG §52 Abs1
BDG §52 Abs2
BDG §118 Abs1 Z2
BDG §123 Abs1
StVG §11
DVV 1981 §2 Z6
  1. StVG § 11 heute
  2. StVG § 11 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  3. StVG § 11 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 763/1996
  4. StVG § 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974
  1. DVV 1981 § 2 gültig von 24.01.2008 bis 30.07.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016
  2. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 23.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  3. DVV 1981 § 2 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  4. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  5. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  6. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  7. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  8. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 460/2001
  9. DVV 1981 § 2 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 329/2000
  10. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/1998
  11. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 41/1996
  12. DVV 1981 § 2 gültig von 12.08.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 540/1995
  13. DVV 1981 § 2 gültig von 12.02.1993 bis 11.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 84/1993
  14. DVV 1981 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 11.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 707/1991
  15. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 707/1991
  16. DVV 1981 § 2 gültig von 01.10.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 218/1991
  17. DVV 1981 § 2 gültig von 01.05.1991 bis 30.09.1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1991
  18. DVV 1981 § 2 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 171/1987
  19. DVV 1981 § 2 gültig von 27.02.1985 bis 30.04.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 79/1985
  20. DVV 1981 § 2 gültig von 01.09.1984 bis 26.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1984
  21. DVV 1981 § 2 gültig von 01.04.1981 bis 31.08.1984

Schlagworte

Nichtbefolgung einer Weisung, Erteilung durch unzuständiges Organ, Anordnung zur ärztlichen Untersuchung, Zuständigkeit der Dienstbehörde

Rechtssatz

Durch die Statuierung einer Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen(§ 52 Abs. 1 BDG), wird der Dienstbehörde ein wirksames Mittel in die Hand gegeben, ob festgestellte Mängel in der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten in seiner (unverschuldeten) mangelnden körperlichen oder geistigen Eignung ihren Grund haben oder ihm als Verschulden zuzurechnen sind, und ob dementsprechend mit einer Versetzung in den Ruhestand vorzugehen ist oder Disziplinarmaßnahmen in die Wege zu leiten sind. Berechtigte Zweifel iSd § 52 BDG bestehen dann, wenn die Dienstbehörde kein klares Bild darüber gewinnen kann, ob Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit gegeben ist. Ob diese Zweifel berechtigt oder begründet sind oder nicht, soll gerade durch ärztliche Untersuchung festgestellt werden (VwGH 25.4.1991, 91/09/0023). Wann "berechtigte Zweifel" iSd § 52 BDG bestehen, ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 17.5.1995, 94/12/0003 und 94/12/0015).Durch die Statuierung einer Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen(Paragraph 52, Absatz eins, BDG), wird der Dienstbehörde ein wirksames Mittel in die Hand gegeben, ob festgestellte Mängel in der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten in seiner (unverschuldeten) mangelnden körperlichen oder geistigen Eignung ihren Grund haben oder ihm als Verschulden zuzurechnen sind, und ob dementsprechend mit einer Versetzung in den Ruhestand vorzugehen ist oder Disziplinarmaßnahmen in die Wege zu leiten sind. Berechtigte Zweifel iSd Paragraph 52, BDG bestehen dann, wenn die Dienstbehörde kein klares Bild darüber gewinnen kann, ob Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit gegeben ist. Ob diese Zweifel berechtigt oder begründet sind oder nicht, soll gerade durch ärztliche Untersuchung festgestellt werden (VwGH 25.4.1991, 91/09/0023). Wann "berechtigte Zweifel" iSd Paragraph 52, BDG bestehen, ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 17.5.1995, 94/12/0003 und 94/12/0015).

Eine als Weisung anzusehende Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 52 Abs. 2 BDG hätte im Berufungsfall nur von der in Dienstrechtsverfahren über die Bediensteten im Bereich einer Justizanstalt zuständigen Dienstbehörde, das ist gemäß § 2 Abs. 2 DVG iVm § 2 Z 6 DVV 1981 das BMJ als erste und letzte Instanz, wirksam hätte erteilt werden können. Die BW konnte somit zu Recht davon ausgehen, dass der Anstaltsleiter zu einer Anordnung gemäß § 52 Abs 2 BDG nicht zuständig war, sodass sie im Sinn des § 44 Abs 2 BDG nicht verpflichtet war, die ihr zugegangene schriftliche Weisung auch zu befolgen.Eine als Weisung anzusehende Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 52, Absatz 2, BDG hätte im Berufungsfall nur von der in Dienstrechtsverfahren über die Bediensteten im Bereich einer Justizanstalt zuständigen Dienstbehörde, das ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, DVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 6, DVV 1981 das BMJ als erste und letzte Instanz, wirksam hätte erteilt werden können. Die BW konnte somit zu Recht davon ausgehen, dass der Anstaltsleiter zu einer Anordnung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BDG nicht zuständig war, sodass sie im Sinn des Paragraph 44, Absatz 2, BDG nicht verpflichtet war, die ihr zugegangene schriftliche Weisung auch zu befolgen.

Das der BW zur Last gelegte Verhalten stellte somit keine Dienstpflichtverletzung dar, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG einzustellen war.Das der BW zur Last gelegte Verhalten stellte somit keine Dienstpflichtverletzung dar, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG einzustellen war.

Dokumentnummer

BEKRS_20010704_64_8_BK_01_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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