RS Dok 2001/7/10 51/6-DOK/01;, 52/6-DOK/01;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2001
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ExekutivBea, strafgerichtliche Verurteilung wegen falscher Beurkundung und Beglaubigung im Amt im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Typenscheines

Rechtssatz

Die Besch haben als Exekutivbeamte, zu deren Aufgaben die ordnungsgemäße Erstellung von Verlustanzeigen und somit die ordnungsgemäße Erstellung öffentlicher Urkunden sowie die weisungskonforme Tätigung von EKIS-Anfragen gehört, durch die Erstattung einer unechten Anzeige über den Verlust eines Typenscheines und die Ausstellung einer Bestätigung zur Erlangung eines Duplikat-Typenscheines ein im Kernbereich ihrer Dienstpflichten pflichtwidriges Verhalten gesetzt, dem nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG angemessen entsprochen werden konnte. Der Umstand, dass die Besch vorläufig suspendiert waren, konnte nicht zu ihren Gunsten ausschlagen.Die Besch haben als Exekutivbeamte, zu deren Aufgaben die ordnungsgemäße Erstellung von Verlustanzeigen und somit die ordnungsgemäße Erstellung öffentlicher Urkunden sowie die weisungskonforme Tätigung von EKIS-Anfragen gehört, durch die Erstattung einer unechten Anzeige über den Verlust eines Typenscheines und die Ausstellung einer Bestätigung zur Erlangung eines Duplikat-Typenscheines ein im Kernbereich ihrer Dienstpflichten pflichtwidriges Verhalten gesetzt, dem nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG angemessen entsprochen werden konnte. Der Umstand, dass die Besch vorläufig suspendiert waren, konnte nicht zu ihren Gunsten ausschlagen.

DK: Geldbuße S 3.000,-- (Strafberufung d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20010710_51_52_6_DOK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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