Norm
AVG §38Schlagworte
Versetzung, Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens infolge teilweisem Freispruch im Disziplinarverfahren, verschuldensunabängiges, wichtiges dienstliches Interesse, Ausgang des Disziplinarverfahrens keine VorfrageRechtssatz
Im Versetzungsverfahren spielt - im Gegensatz zum Disziplinarverfahren - die Frage des Verschuldens nur eine untergeordnete Rolle; im Zentrum steht hier das Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes. Eine allfällige Versetzung eines Beamten ist daher auch nicht als weitere Strafe (zusätzlich zu den im Disziplinarrecht vorgesehenen Sanktionen) zu sehen, sondern als objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines funktionierenden öffentlichen Dienstes. Dies zeigt sich auch beim Versetzungsgrund des § 38 Abs. 3 Z 4 BDG: das wichtige dienstliche Interesse wird nämlich nicht schon durch die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe begründet, sondern erst durch das Hinzukommen des weiteren Umstandes, dass die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung eine Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheinen lässt.Im Versetzungsverfahren spielt - im Gegensatz zum Disziplinarverfahren - die Frage des Verschuldens nur eine untergeordnete Rolle; im Zentrum steht hier das Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes. Eine allfällige Versetzung eines Beamten ist daher auch nicht als weitere Strafe (zusätzlich zu den im Disziplinarrecht vorgesehenen Sanktionen) zu sehen, sondern als objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines funktionierenden öffentlichen Dienstes. Dies zeigt sich auch beim Versetzungsgrund des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4, BDG: das wichtige dienstliche Interesse wird nämlich nicht schon durch die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe begründet, sondern erst durch das Hinzukommen des weiteren Umstandes, dass die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung eine Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheinen lässt.
Das wichtige dienstliche Interesse, das eine Versetzung des Beamten zulässig macht, ist ausschließlich nach objektiven Momenten und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat (BerK 6.3.1996, GZ 1/8-BK/96). Die Frage, ob das Verhalten eines Beamten seine Versetzung aus dem Grunde wichtiger dienstlicher Interessen rechtfertigt, ist von der Frage zu trennen, ob dieses Verhalten auch einer disziplinären Ahndung unterliegt. So kann auch ein disziplinär nicht zu ahndendes Verhalten des Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung begründen (VfGH 11.12.1978, B 294 und 462/77, VfSlg. 8450).
Ein Disziplinarverfahren, das grundsätzlich - wie jedes Strafverfahren - vom Grundsatz des Verschuldens dominiert ist, kann somit keine generelle Verbindlichkeit für ein Versetzungsverfahren beanspruchen, welches nicht notwendigerweise verschuldensabhängig ist. Liegt ein solches Verschulden - aus welchen Gründen auch immer - nicht vor, ist der Besch disziplinär freizusprechen. Ungeachtet dessen kann die Notwendigkeit der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Dienststelle, die wegen eines lang dauernden Spannungsverhältnisses, wegen Vertrauensverlustes der Mitarbeiter und Vorgesetzten und Verlust der Führungsfähigkeit des damaligen Leiters nicht mehr im vollen Ausmaß gegeben war, die dienstrechtliche Maßnahme der Versetzung bzw. Verwendungsänderung gebieten. Diese Kriterien waren nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Die Entscheidung im Versetzungsverfahren war daher nicht von der Lösung einer Vorfrage abhängig, die nachträglich von der hierfür zuständigen Behörde anders entschieden wurde (BerK 7.7.1999, GZ 12/8- BK/99). Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Dokumentnummer
BEKRS_20010713_78_10_BK_01_01