RS Dok 2001/8/8 34/6-DOK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2001
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §44 Abs1
BDG §92 Abs1 Z3
BAO §76
  1. BAO § 76 heute
  2. BAO § 76 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. BAO § 76 gültig von 30.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BAO § 76 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 76 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 76 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  7. BAO § 76 gültig von 14.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  8. BAO § 76 gültig von 31.12.2004 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 76 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  10. BAO § 76 gültig von 01.01.1962 bis 25.06.2002

Schlagworte

FinanzBea, Naheverhältnis zu zu prüfenden Firmen, Unterlassen der Befangenheitserklärung

Rechtssatz

Der Besch, ein Finanzbeamter einer Betriebsprüfungsabteilung, hat seine Dienstpflichten dadurch verletzt, dass er abgabenrechtliche Erhebungen und die daran anschließende Nachschau betreffend eine Firma geleitet hat, obwohl er wegen der Tätigkeit seiner Tochter für diese Firma gemäß § 76 BAO seine Vertretung wegen Befangenheit zu veranlassen gehabt hätte bzw. dass er in der Folge, obwohl er aufgrund des Erhebungsergebnisses erkannt hatte, dass ein Teil der geltend gemachten Vorsteuer im Ausmaß von mindestens S 190.000,-- nicht abzugsfähig war, nicht unverzüglich die Richtigstellung durch das Veranlagungsreferat oder die Prüfung des Falles durch eine andere Gruppe der Betriebsprüfungsabteilung veranlasst hat, sondern den Akt bei sich behalten und dadurch bewirkt hat, dass der Firma ein Abgabenbetrag von S 502.164,-- so verspätet vorgeschrieben wurde, dass dieser nicht mehr eingebracht werden konnte.Der Besch, ein Finanzbeamter einer Betriebsprüfungsabteilung, hat seine Dienstpflichten dadurch verletzt, dass er abgabenrechtliche Erhebungen und die daran anschließende Nachschau betreffend eine Firma geleitet hat, obwohl er wegen der Tätigkeit seiner Tochter für diese Firma gemäß Paragraph 76, BAO seine Vertretung wegen Befangenheit zu veranlassen gehabt hätte bzw. dass er in der Folge, obwohl er aufgrund des Erhebungsergebnisses erkannt hatte, dass ein Teil der geltend gemachten Vorsteuer im Ausmaß von mindestens S 190.000,-- nicht abzugsfähig war, nicht unverzüglich die Richtigstellung durch das Veranlagungsreferat oder die Prüfung des Falles durch eine andere Gruppe der Betriebsprüfungsabteilung veranlasst hat, sondern den Akt bei sich behalten und dadurch bewirkt hat, dass der Firma ein Abgabenbetrag von S 502.164,-- so verspätet vorgeschrieben wurde, dass dieser nicht mehr eingebracht werden konnte.

DK: Geldstrafe S 115.000,-- (Ber d Besch)

DOK: Geldstrafe 2 ½ MB

Dokumentnummer

DOKRS_20010808_34_6_DOK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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