Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
FinanzBea, Naheverhältnis zu zu prüfenden Firmen, Unterlassen der BefangenheitserklärungRechtssatz
Der Besch, ein Finanzbeamter einer Betriebsprüfungsabteilung, hat seine Dienstpflichten dadurch verletzt, dass er abgabenrechtliche Erhebungen und die daran anschließende Nachschau betreffend eine Firma geleitet hat, obwohl er wegen der Tätigkeit seiner Tochter für diese Firma gemäß § 76 BAO seine Vertretung wegen Befangenheit zu veranlassen gehabt hätte bzw. dass er in der Folge, obwohl er aufgrund des Erhebungsergebnisses erkannt hatte, dass ein Teil der geltend gemachten Vorsteuer im Ausmaß von mindestens S 190.000,-- nicht abzugsfähig war, nicht unverzüglich die Richtigstellung durch das Veranlagungsreferat oder die Prüfung des Falles durch eine andere Gruppe der Betriebsprüfungsabteilung veranlasst hat, sondern den Akt bei sich behalten und dadurch bewirkt hat, dass der Firma ein Abgabenbetrag von S 502.164,-- so verspätet vorgeschrieben wurde, dass dieser nicht mehr eingebracht werden konnte.Der Besch, ein Finanzbeamter einer Betriebsprüfungsabteilung, hat seine Dienstpflichten dadurch verletzt, dass er abgabenrechtliche Erhebungen und die daran anschließende Nachschau betreffend eine Firma geleitet hat, obwohl er wegen der Tätigkeit seiner Tochter für diese Firma gemäß Paragraph 76, BAO seine Vertretung wegen Befangenheit zu veranlassen gehabt hätte bzw. dass er in der Folge, obwohl er aufgrund des Erhebungsergebnisses erkannt hatte, dass ein Teil der geltend gemachten Vorsteuer im Ausmaß von mindestens S 190.000,-- nicht abzugsfähig war, nicht unverzüglich die Richtigstellung durch das Veranlagungsreferat oder die Prüfung des Falles durch eine andere Gruppe der Betriebsprüfungsabteilung veranlasst hat, sondern den Akt bei sich behalten und dadurch bewirkt hat, dass der Firma ein Abgabenbetrag von S 502.164,-- so verspätet vorgeschrieben wurde, dass dieser nicht mehr eingebracht werden konnte.
DK: Geldstrafe S 115.000,-- (Ber d Besch)
DOK: Geldstrafe 2 ½ MB
Dokumentnummer
DOKRS_20010808_34_6_DOK_01_01