RS Dok 2001/8/9 53/6-BK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2001
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Norm

AVG §6 Abs1
BDG §40 Abs2
BDG §41a Abs6

Schlagworte

BerK, Zuständigkeit, keine in Angelegenheit der Bewertung eines Arbeitsplatzes

Rechtssatz

Nach einem durch Änderung des BMG bewirkten Ressortwechsel des BW wurde - ohne inhaltlicher Änderung der Verwendung des BW - sein ArbPl im Rahmen des Funktionszulagenschemas neu bewertet und die Einstufung rückwirkend verschlechtert. In der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides wurde die BerK als Rechtsmittelbehörde angegeben.

Dementgegen wies die BerK darauf hin, dass im Spruch des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides keine Personalmaßnahme iSd §§ 38 und 40 BDG verfügt noch eine dieser Bestimmungen angesprochen worden ist. Da es sich vor und nach dem Zeitpunkt der mit 1. April 2000 vorgenommenen "Abwertung" um denselben ArbPl gehandelt hat, liegt auch inhaltlich betrachtet keine qualifizierte Verwendungsänderung iSd § 40 Abs. 2 und Abs. 3 BDG vor, die im Übrigen - wenn sie als solche Personalmaßnahme verstanden würde - als rückwirkend rechtlich unzulässig gewesen wäre.Dementgegen wies die BerK darauf hin, dass im Spruch des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides keine Personalmaßnahme iSd Paragraphen 38 und 40 BDG verfügt noch eine dieser Bestimmungen angesprochen worden ist. Da es sich vor und nach dem Zeitpunkt der mit 1. April 2000 vorgenommenen "Abwertung" um denselben ArbPl gehandelt hat, liegt auch inhaltlich betrachtet keine qualifizierte Verwendungsänderung iSd Paragraph 40, Absatz 2 und Absatz 3, BDG vor, die im Übrigen - wenn sie als solche Personalmaßnahme verstanden würde - als rückwirkend rechtlich unzulässig gewesen wäre.

Damit steht fest, dass - ungeachtet der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Bescheid - keine Zuständigkeit der BerK gegeben ist. Die Berufung war daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG mangels Zuständigkeit der BerK unter Berücksichtigung des Erkenntnisses eines verstärkten Senates des VwGH vom 30.5.1996, VwSlg. 14.475/A, an die gemäß § 2 Abs. 2 DVG zuständige oberste Dienstbehörde weiterzuleiten.Damit steht fest, dass - ungeachtet der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Bescheid - keine Zuständigkeit der BerK gegeben ist. Die Berufung war daher gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG mangels Zuständigkeit der BerK unter Berücksichtigung des Erkenntnisses eines verstärkten Senates des VwGH vom 30.5.1996, VwSlg. 14.475/A, an die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, DVG zuständige oberste Dienstbehörde weiterzuleiten.

Dokumentnummer

BEKRS_20010809_53_6_BK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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