Norm
BDG §93Rechtssatz
Der Beamte kann wegen des Verdachtes der Begehung mehrerer (in Realkonkurrenz stehender) Dienstpflichtverletzungen zur Anzeige gebracht werden, die nicht unbedingt zur Gänze auch in strafrechtlicher Hinsicht von Relevanz sind. § 109 BDG normiert für jene Delikte, die vom Strafgericht zu überprüfen sind, eine Anzeigepflicht der Dienstbehörde nach § 84 der StPO und sieht in § 114 BDG für diesen Fall eine "ex-lege" Unterbrechung des Disziplinarverfahrens bis zur Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens vor. Für die anderen in Realkonkurrenz stehenden Dienstpflichtverletzungen tritt eine solche Rechtswirkung hingegen nicht ein; das bedeutet, dass diese unbeschadet der für sie nicht maßgebenden Bestimmungen über die Hemmung der Verjährung weiter zu verfolgen sind, soll eine Verfahrenseinstellung wegen Verjährung vermieden werden. Dieser Umstand steht jedoch in einem gewissen Spannungsverhältnis zum - auch im Disziplinarverfahren zu beachtenden - Grundsatz der Verfahrensverbindung (§ 93 BDG), nach dem mehrere Disziplinarverfahren bei subjektiver Konnexität zu verbinden sind. Es entspricht daher dem Grundsatz der Verfahrensökonomie, für diesen Fall den Einleitungsbeschluss nicht nur für jene Tatvorwürfe vorzusehen, die nicht vom § 114 BDG umfasst werden, sondern ein einheitliches Disziplinarverfahren durchzuführen, in welches auch die von § 114 BDG erfassten Verhaltensweisen aufgenommen werden, das weiter gehende Verfahren dann aber jedenfalls als unterbrochen gilt.Der Beamte kann wegen des Verdachtes der Begehung mehrerer (in Realkonkurrenz stehender) Dienstpflichtverletzungen zur Anzeige gebracht werden, die nicht unbedingt zur Gänze auch in strafrechtlicher Hinsicht von Relevanz sind. Paragraph 109, BDG normiert für jene Delikte, die vom Strafgericht zu überprüfen sind, eine Anzeigepflicht der Dienstbehörde nach Paragraph 84, der StPO und sieht in Paragraph 114, BDG für diesen Fall eine "ex-lege" Unterbrechung des Disziplinarverfahrens bis zur Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens vor. Für die anderen in Realkonkurrenz stehenden Dienstpflichtverletzungen tritt eine solche Rechtswirkung hingegen nicht ein; das bedeutet, dass diese unbeschadet der für sie nicht maßgebenden Bestimmungen über die Hemmung der Verjährung weiter zu verfolgen sind, soll eine Verfahrenseinstellung wegen Verjährung vermieden werden. Dieser Umstand steht jedoch in einem gewissen Spannungsverhältnis zum - auch im Disziplinarverfahren zu beachtenden - Grundsatz der Verfahrensverbindung (Paragraph 93, BDG), nach dem mehrere Disziplinarverfahren bei subjektiver Konnexität zu verbinden sind. Es entspricht daher dem Grundsatz der Verfahrensökonomie, für diesen Fall den Einleitungsbeschluss nicht nur für jene Tatvorwürfe vorzusehen, die nicht vom Paragraph 114, BDG umfasst werden, sondern ein einheitliches Disziplinarverfahren durchzuführen, in welches auch die von Paragraph 114, BDG erfassten Verhaltensweisen aufgenommen werden, das weiter gehende Verfahren dann aber jedenfalls als unterbrochen gilt.
Dokumentnummer
BEKRS_20010817_70_10_BK_01_02