Norm
BDG §95 Abs2Schlagworte
Bindung, ausländisches Strafurteil, FreispruchRechtssatz
Verurteilende ausländische Strafurteile sind unter den Voraussetzungen des § 73 StGB inländischen Urteilen gleichzuhalten, wohingegen freisprechende Entscheidungen nur die Wirkung besitzen, dass ihretwegen keine neuerliche Strafverhandlung in Österreich vor einem Strafgericht anberaumt werden darf. Bindungswirkung iSd § 95 Abs. 2 BDG kommt nur verurteilenden Erkenntnissen zu, ein Freispruch ist nicht mit dieser Wirkung ausgestattet, sondern bedeutet nur eine "Konsumierung" der Strafbefugnis österreichischer Gerichte. Die DK kann allerdings das "freisprechende" ausländische Strafurteil iSd freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) würdigen, bzw. den - diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt - mangels Bindung gemäß § 38 AVG beurteilen.Verurteilende ausländische Strafurteile sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB inländischen Urteilen gleichzuhalten, wohingegen freisprechende Entscheidungen nur die Wirkung besitzen, dass ihretwegen keine neuerliche Strafverhandlung in Österreich vor einem Strafgericht anberaumt werden darf. Bindungswirkung iSd Paragraph 95, Absatz 2, BDG kommt nur verurteilenden Erkenntnissen zu, ein Freispruch ist nicht mit dieser Wirkung ausgestattet, sondern bedeutet nur eine "Konsumierung" der Strafbefugnis österreichischer Gerichte. Die DK kann allerdings das "freisprechende" ausländische Strafurteil iSd freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) würdigen, bzw. den - diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt - mangels Bindung gemäß Paragraph 38, AVG beurteilen.
Dokumentnummer
BEKRS_20010817_70_10_BK_01_03