RS Dok 2001/9/10 91/6-DOK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2001
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs1
StGB §133 Abs1
StGB §133 Abs2 erster Fall
  1. StGB § 133 heute
  2. StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 133 heute
  2. StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

PostBea im Zustelldienst, wiederholt Gelder nicht ausgezahlt und für sich behalten, Fälschung von Unterschriften auf Anweisungen, rechtskräftige gerichtliche Verurteilung, Untragbarkeitsgrundsatz, nicht wiederherstellbarer Vertrauensverlust

Rechtssatz

Der Besch hat eine solche Lässigkeit im Umgang mit den Rechtsvorschriften, die dem Schutz anvertrauten Geldes dienen, an den Tag gelegt, dass er nicht mehr vertrauenswürdig ist. Eine allfällige Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Es mag durchaus ein finanzieller Engpass für den Besch bestanden haben, er hätte diesen jedoch mit legalen Mitteln bekämpfen müssen. Die geltend gemachten Umstände, wie es zum Fehlverhalten des Beschuldigten gekommen sei, wie seine aus seiner Spielsucht resultierende aussichtslose finanzielle Situation, können nicht als strafmildernd gewertet werden, weil auch solche - zweifellos persönlich belastenden - Umstände ein Überschreiten der Grenze zu strafbarem Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen. Der Besch hat mit den ihm angelasteten Verhaltensweisen, die Gegenstand der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wurden, das in ihn als Postbeamten vom Dienstgeber entgegengebrachte Vertrauen gröblichst verletzt und damit gegen seine ihm auferlegten Dienstpflichten in so schwer wiegender Weise verstoßen, dass dem Dienstgeber nicht mehr zugemutet werden kann, das Dienstverhältnis weiter aufrechtzuerhalten.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20010910_91_6_DOK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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