Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
PostBea im Zustelldienst, wiederholt Gelder nicht ausgezahlt und für sich behalten, Fälschung von Unterschriften auf Anweisungen, rechtskräftige gerichtliche Verurteilung, Untragbarkeitsgrundsatz, nicht wiederherstellbarer VertrauensverlustRechtssatz
Der Besch hat eine solche Lässigkeit im Umgang mit den Rechtsvorschriften, die dem Schutz anvertrauten Geldes dienen, an den Tag gelegt, dass er nicht mehr vertrauenswürdig ist. Eine allfällige Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Es mag durchaus ein finanzieller Engpass für den Besch bestanden haben, er hätte diesen jedoch mit legalen Mitteln bekämpfen müssen. Die geltend gemachten Umstände, wie es zum Fehlverhalten des Beschuldigten gekommen sei, wie seine aus seiner Spielsucht resultierende aussichtslose finanzielle Situation, können nicht als strafmildernd gewertet werden, weil auch solche - zweifellos persönlich belastenden - Umstände ein Überschreiten der Grenze zu strafbarem Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen. Der Besch hat mit den ihm angelasteten Verhaltensweisen, die Gegenstand der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wurden, das in ihn als Postbeamten vom Dienstgeber entgegengebrachte Vertrauen gröblichst verletzt und damit gegen seine ihm auferlegten Dienstpflichten in so schwer wiegender Weise verstoßen, dass dem Dienstgeber nicht mehr zugemutet werden kann, das Dienstverhältnis weiter aufrechtzuerhalten.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20010910_91_6_DOK_01_01