Norm
B-VG Art20 Abs1Rechtssatz
Entgegen den grundsätzlichen Regelungen der Artikel 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 B-VG ist nach der Verfassungsbestimmung des § 17a Abs. 2 PTSG jeder Rechtszug in Dienstrechtsangelegenheiten an oberste Organe des Bundes vom Gesetzgeber ausgeschlossen worden; der jeweilige Vorstandsvorsitzende ist mit der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde betraut und an keine sonstigen Weisungen gebunden (zur Problematik einer solchen Vorgangsweise vgl. auch VfSlg 14.473/1996). Nach der Verfassungsbestimmung des Abs. 3 des § 17a PTSG ist dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten das uneingeschränkte Verordnungsrecht übertragen worden. Dies darf aber weder zu einem Rechtsschutzdefizit für öffentlich-rechtliche Bedienstete noch zu einem Missbrauch der eingeräumten Gestaltungsfreiheit führen. Dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden kommt als "Beschäftiger" in Bindung an die genannten gesetzlichen Normen eine der Ministerverantwortung vergleichbare Position und damit die Verpflichtung für die Rechtmäßigkeit des Handelns in seinem Unternehmensbereich zu sorgen zu.Entgegen den grundsätzlichen Regelungen der Artikel 20 Absatz eins und 21 Absatz 3, B-VG ist nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph 17 a, Absatz 2, PTSG jeder Rechtszug in Dienstrechtsangelegenheiten an oberste Organe des Bundes vom Gesetzgeber ausgeschlossen worden; der jeweilige Vorstandsvorsitzende ist mit der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde betraut und an keine sonstigen Weisungen gebunden (zur Problematik einer solchen Vorgangsweise vergleiche auch VfSlg 14.473 aus 1996,). Nach der Verfassungsbestimmung des Absatz 3, des Paragraph 17 a, PTSG ist dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten das uneingeschränkte Verordnungsrecht übertragen worden. Dies darf aber weder zu einem Rechtsschutzdefizit für öffentlich-rechtliche Bedienstete noch zu einem Missbrauch der eingeräumten Gestaltungsfreiheit führen. Dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden kommt als "Beschäftiger" in Bindung an die genannten gesetzlichen Normen eine der Ministerverantwortung vergleichbare Position und damit die Verpflichtung für die Rechtmäßigkeit des Handelns in seinem Unternehmensbereich zu sorgen zu.
Dokumentnummer
BEKRS_20010918_193_427_239_BK_01_02