RS Dok 2001/9/18 193-427/239-BK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2001
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Norm

BDG §38 Abs2
BDG §38 Abs7
BDG §40 Abs2
PTSG §17 Abs1a
  1. PTSG § 17 heute
  2. PTSG § 17 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. PTSG § 17 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PTSG § 17 gültig von 01.01.2020 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. PTSG § 17 gültig von 01.01.2020 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  6. PTSG § 17 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  7. PTSG § 17 gültig von 08.01.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. PTSG § 17 gültig von 01.01.2017 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2015
  9. PTSG § 17 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2015
  10. PTSG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  11. PTSG § 17 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. PTSG § 17 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. PTSG § 17 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. PTSG § 17 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. PTSG § 17 gültig von 21.08.2003 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. PTSG § 17 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  17. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2001
  19. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  20. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  21. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  22. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  23. PTSG § 17 gültig von 18.08.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  24. PTSG § 17 gültig von 18.08.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  25. PTSG § 17 gültig von 13.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. PTSG § 17 gültig von 13.01.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1999
  27. PTSG § 17 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. PTSG § 17 gültig von 01.01.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  29. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  30. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  31. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996

Schlagworte

Versetzung, qualifizierte Verwendungsänderung, Verfügung mittels Bescheid, Feststellungsbescheid, Zuordnung aller Arbeitsplätze der Telekom zur TAP

Rechtssatz

Mit dem angef B stellte die DBeh aufgrund eines Antrages des BW fest, dass er gemäß § 17 Abs. 1a PTSG seit 1.11.2000 bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP) verwendet werde und diese Verwendung keine Versetzung nach § 38 bzw. keine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung nach § 40 BDG darstelle.Mit dem angef B stellte die DBeh aufgrund eines Antrages des BW fest, dass er gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG seit 1.11.2000 bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP) verwendet werde und diese Verwendung keine Versetzung nach Paragraph 38, bzw. keine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung nach Paragraph 40, BDG darstelle.

Bezüglich der Verwendung des BW ist davon auszugehen, dass die vom BW ausgeübte Verwendung im wesentlichen Inhalt jedenfalls unverändert geblieben ist. Mit der von ihm bekämpften Personalmaßnahme ist auch weder eine Änderung seines Dienstortes noch eine Änderung der dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung verbunden gewesen. Es hat sich vielmehr dabei um die Zuordnung aller Arbeitsplätze der Telekom zur TAP gehandelt. Bei dieser Zuordnung, von der auch der Arbeitsplatz des BW erfasst war, hat es sich daher weder um eine Versetzung nach § 38 BDG noch um eine qualifizierte Verwendungsänderung nach § 40 BDG gehandelt. Nur solche Personalmaßnahmen hätten nach § 38 Abs. 7 BDG bescheidmäßig verfügt werden müssen. Ob die TAP über einen eigenen Betrieb verfügt, ist so lange für den BW rechtlich bedeutungslos, als er, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und zur Dienstleistung kraft Gesetzes für den Telekom-Bereich zur Verfügung gestellt worden ist, im Rahmen seiner bisherigen Verwendung für solche Aufgaben zur Dienstleistung herangezogen wird.Bezüglich der Verwendung des BW ist davon auszugehen, dass die vom BW ausgeübte Verwendung im wesentlichen Inhalt jedenfalls unverändert geblieben ist. Mit der von ihm bekämpften Personalmaßnahme ist auch weder eine Änderung seines Dienstortes noch eine Änderung der dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung verbunden gewesen. Es hat sich vielmehr dabei um die Zuordnung aller Arbeitsplätze der Telekom zur TAP gehandelt. Bei dieser Zuordnung, von der auch der Arbeitsplatz des BW erfasst war, hat es sich daher weder um eine Versetzung nach Paragraph 38, BDG noch um eine qualifizierte Verwendungsänderung nach Paragraph 40, BDG gehandelt. Nur solche Personalmaßnahmen hätten nach Paragraph 38, Absatz 7, BDG bescheidmäßig verfügt werden müssen. Ob die TAP über einen eigenen Betrieb verfügt, ist so lange für den BW rechtlich bedeutungslos, als er, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und zur Dienstleistung kraft Gesetzes für den Telekom-Bereich zur Verfügung gestellt worden ist, im Rahmen seiner bisherigen Verwendung für solche Aufgaben zur Dienstleistung herangezogen wird.

Da weder aufgrund der Berufung noch des angefochtenen Bescheides irgendetwas darauf hindeutet, dass durch die "Verwendung" (- inhaltlich zutreffender: Zuteilung des Arbeitsplatzes -) des BW bei der TAP seine tatsächliche Verwendung und die iSd Schutzzweckes der §§ 38 ff BDG bestimmenden Umstände geändert bzw. verschlechtert worden wären (- die Sachlage ähnelt vielmehr zumindest vorläufig der der Entscheidung der Berufungskommission vom 31.8.1998, GZ 65/8-BK/98, zugrundeliegenden Änderung der Bezeichnung einer Organisationseinheit -), hat nicht die Notwendigkeit einer bescheidmäßigen Verfügung für die Dienstbehörde bestanden. Entgegen dem Berufungsvorbringen sind mit der Zuordnung zur TAP auch nicht die dienstrechtlichen Rechte des BW "ausgehebelt" worden. Über Antrag des BW hat die Dienstbehörde erster Instanz aber rechtlich zutreffend einen Feststellungsbescheid erlassen. Abweisung.Da weder aufgrund der Berufung noch des angefochtenen Bescheides irgendetwas darauf hindeutet, dass durch die "Verwendung" (- inhaltlich zutreffender: Zuteilung des Arbeitsplatzes -) des BW bei der TAP seine tatsächliche Verwendung und die iSd Schutzzweckes der Paragraphen 38, ff BDG bestimmenden Umstände geändert bzw. verschlechtert worden wären (- die Sachlage ähnelt vielmehr zumindest vorläufig der der Entscheidung der Berufungskommission vom 31.8.1998, GZ 65/8-BK/98, zugrundeliegenden Änderung der Bezeichnung einer Organisationseinheit -), hat nicht die Notwendigkeit einer bescheidmäßigen Verfügung für die Dienstbehörde bestanden. Entgegen dem Berufungsvorbringen sind mit der Zuordnung zur TAP auch nicht die dienstrechtlichen Rechte des BW "ausgehebelt" worden. Über Antrag des BW hat die Dienstbehörde erster Instanz aber rechtlich zutreffend einen Feststellungsbescheid erlassen. Abweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20010918_193_427_239_BK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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