Norm
BDG §38 Abs2Schlagworte
Versetzung, qualifizierte Verwendungsänderung, Verfügung mittels Bescheid, Feststellungsbescheid, Zuordnung aller Arbeitsplätze der Telekom zur TAPRechtssatz
Mit dem angef B stellte die DBeh aufgrund eines Antrages des BW fest, dass er gemäß § 17 Abs. 1a PTSG seit 1.11.2000 bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP) verwendet werde und diese Verwendung keine Versetzung nach § 38 bzw. keine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung nach § 40 BDG darstelle.Mit dem angef B stellte die DBeh aufgrund eines Antrages des BW fest, dass er gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG seit 1.11.2000 bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP) verwendet werde und diese Verwendung keine Versetzung nach Paragraph 38, bzw. keine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung nach Paragraph 40, BDG darstelle.
Bezüglich der Verwendung des BW ist davon auszugehen, dass die vom BW ausgeübte Verwendung im wesentlichen Inhalt jedenfalls unverändert geblieben ist. Mit der von ihm bekämpften Personalmaßnahme ist auch weder eine Änderung seines Dienstortes noch eine Änderung der dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung verbunden gewesen. Es hat sich vielmehr dabei um die Zuordnung aller Arbeitsplätze der Telekom zur TAP gehandelt. Bei dieser Zuordnung, von der auch der Arbeitsplatz des BW erfasst war, hat es sich daher weder um eine Versetzung nach § 38 BDG noch um eine qualifizierte Verwendungsänderung nach § 40 BDG gehandelt. Nur solche Personalmaßnahmen hätten nach § 38 Abs. 7 BDG bescheidmäßig verfügt werden müssen. Ob die TAP über einen eigenen Betrieb verfügt, ist so lange für den BW rechtlich bedeutungslos, als er, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und zur Dienstleistung kraft Gesetzes für den Telekom-Bereich zur Verfügung gestellt worden ist, im Rahmen seiner bisherigen Verwendung für solche Aufgaben zur Dienstleistung herangezogen wird.Bezüglich der Verwendung des BW ist davon auszugehen, dass die vom BW ausgeübte Verwendung im wesentlichen Inhalt jedenfalls unverändert geblieben ist. Mit der von ihm bekämpften Personalmaßnahme ist auch weder eine Änderung seines Dienstortes noch eine Änderung der dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung verbunden gewesen. Es hat sich vielmehr dabei um die Zuordnung aller Arbeitsplätze der Telekom zur TAP gehandelt. Bei dieser Zuordnung, von der auch der Arbeitsplatz des BW erfasst war, hat es sich daher weder um eine Versetzung nach Paragraph 38, BDG noch um eine qualifizierte Verwendungsänderung nach Paragraph 40, BDG gehandelt. Nur solche Personalmaßnahmen hätten nach Paragraph 38, Absatz 7, BDG bescheidmäßig verfügt werden müssen. Ob die TAP über einen eigenen Betrieb verfügt, ist so lange für den BW rechtlich bedeutungslos, als er, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und zur Dienstleistung kraft Gesetzes für den Telekom-Bereich zur Verfügung gestellt worden ist, im Rahmen seiner bisherigen Verwendung für solche Aufgaben zur Dienstleistung herangezogen wird.
Da weder aufgrund der Berufung noch des angefochtenen Bescheides irgendetwas darauf hindeutet, dass durch die "Verwendung" (- inhaltlich zutreffender: Zuteilung des Arbeitsplatzes -) des BW bei der TAP seine tatsächliche Verwendung und die iSd Schutzzweckes der §§ 38 ff BDG bestimmenden Umstände geändert bzw. verschlechtert worden wären (- die Sachlage ähnelt vielmehr zumindest vorläufig der der Entscheidung der Berufungskommission vom 31.8.1998, GZ 65/8-BK/98, zugrundeliegenden Änderung der Bezeichnung einer Organisationseinheit -), hat nicht die Notwendigkeit einer bescheidmäßigen Verfügung für die Dienstbehörde bestanden. Entgegen dem Berufungsvorbringen sind mit der Zuordnung zur TAP auch nicht die dienstrechtlichen Rechte des BW "ausgehebelt" worden. Über Antrag des BW hat die Dienstbehörde erster Instanz aber rechtlich zutreffend einen Feststellungsbescheid erlassen. Abweisung.Da weder aufgrund der Berufung noch des angefochtenen Bescheides irgendetwas darauf hindeutet, dass durch die "Verwendung" (- inhaltlich zutreffender: Zuteilung des Arbeitsplatzes -) des BW bei der TAP seine tatsächliche Verwendung und die iSd Schutzzweckes der Paragraphen 38, ff BDG bestimmenden Umstände geändert bzw. verschlechtert worden wären (- die Sachlage ähnelt vielmehr zumindest vorläufig der der Entscheidung der Berufungskommission vom 31.8.1998, GZ 65/8-BK/98, zugrundeliegenden Änderung der Bezeichnung einer Organisationseinheit -), hat nicht die Notwendigkeit einer bescheidmäßigen Verfügung für die Dienstbehörde bestanden. Entgegen dem Berufungsvorbringen sind mit der Zuordnung zur TAP auch nicht die dienstrechtlichen Rechte des BW "ausgehebelt" worden. Über Antrag des BW hat die Dienstbehörde erster Instanz aber rechtlich zutreffend einen Feststellungsbescheid erlassen. Abweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20010918_193_427_239_BK_01_01