RS Dok 2001/9/18 193-427/239-BK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2001
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Norm

BDG §38 Abs2
BDG §40 Abs2
ArbVG §101
PTSG §17 Abs1a
  1. ArbVG § 101 heute
  2. ArbVG § 101 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986
  1. PTSG § 17 heute
  2. PTSG § 17 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. PTSG § 17 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PTSG § 17 gültig von 01.01.2020 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. PTSG § 17 gültig von 01.01.2020 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  6. PTSG § 17 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  7. PTSG § 17 gültig von 08.01.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. PTSG § 17 gültig von 01.01.2017 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2015
  9. PTSG § 17 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2015
  10. PTSG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  11. PTSG § 17 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. PTSG § 17 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. PTSG § 17 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. PTSG § 17 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. PTSG § 17 gültig von 21.08.2003 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. PTSG § 17 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  17. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2001
  19. PTSG § 17 gültig von 01.03.2001 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  20. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  21. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  22. PTSG § 17 gültig von 01.10.2000 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  23. PTSG § 17 gültig von 18.08.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  24. PTSG § 17 gültig von 18.08.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  25. PTSG § 17 gültig von 13.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. PTSG § 17 gültig von 13.01.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1999
  27. PTSG § 17 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. PTSG § 17 gültig von 01.01.1999 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  29. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  30. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  31. PTSG § 17 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996

Schlagworte

ehemalige Beamte der PTA, zulässige Verwendung bei einem Nachfolgeunternehmen, Zuordnung aller Arbeitsplätze der Telekom zur TAP keine Versetzung

Rechtssatz

Durch die (weitere) Ausgliederung der Telekom Austria AG mit BGBl. I 161/1999 wurde der BW als Bundesbeamter aufgrund seiner tatsächlichen Verwendung nach § 17 Abs. 1a PTSG der TAP auf die Dauer seines Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Nach dieser Regelung steht fest, dass der BW im Rahmen der jeweiligen Aufgaben des Telekom-Bereiches zur Dienstleistung verpflichtet ist. Daraus folgt aber nicht, dass der Arbeitsplatz des BW nur im Rahmen der Organisation der Telekom Austria AG geführt werden darf. Der zweite Satz des § 17 Abs. 1a PTSG räumt vielmehr ein gesellschaftsrechtliches Gestaltungsrecht ein, das aber nichts an dem durch das Dienstrecht dem Grunde nach gesicherten öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis des BW ändern darf. Die genannte Bestimmung deckt demnach die Zuordnung des Arbeitsplatzes des BW zu einem solcherart neu geschaffenen Unternehmen ohne bescheidmäßige Verfügung, nicht aber eine Versetzung (insbesondere einen Wechsel des Dienstortes) oder eine qualifizierte Verwendungsänderung (§ 40 BDG). Wäre eine solche gesellschaftsrechtliche Maßnahme der Zuordnung des Arbeitsplatzes des BW zu einem auf Grundlage des § 17 Abs. 1a PTSG neu geschaffenen Unternehmen für den betroffenen Bundesbeamten mit einer iSd § 40 BDG qualifizierten Verwendungsänderung seiner tatsächlichen Verwendung (darunter ist auch der Umstand der "Nichtverwendung" zu verstehen) oder mit einem Wechsel des Dienstortes bzw. der Einbindung in eine andere Organisationseinheit (§ 38 BDG) verbunden, so müsste zu derartigen Maßnahmen - sofern damit eine Verschlechterung für den Betroffenen verbunden ist - vorerst die belegschaftsrechtliche Zustimmung nach § 101 ArbVG eingeholt werden (vgl. den Bescheid der BerK vom 10.5.2001, GZ 30/7-BK/01). Dann müsste weiters ein dienstrechtliches Verfahren nach den §§ 38 und 40 BDG durchgeführt werden. Hiebei darf die Verwendungsgruppe ohne Zustimmung des Betroffenen nicht geändert werden (vgl. bspw. den Bescheid der BerK vom 20.7.2000, GZ 38/7-BK/00).Durch die (weitere) Ausgliederung der Telekom Austria AG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 1999, wurde der BW als Bundesbeamter aufgrund seiner tatsächlichen Verwendung nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der TAP auf die Dauer seines Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Nach dieser Regelung steht fest, dass der BW im Rahmen der jeweiligen Aufgaben des Telekom-Bereiches zur Dienstleistung verpflichtet ist. Daraus folgt aber nicht, dass der Arbeitsplatz des BW nur im Rahmen der Organisation der Telekom Austria AG geführt werden darf. Der zweite Satz des Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG räumt vielmehr ein gesellschaftsrechtliches Gestaltungsrecht ein, das aber nichts an dem durch das Dienstrecht dem Grunde nach gesicherten öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis des BW ändern darf. Die genannte Bestimmung deckt demnach die Zuordnung des Arbeitsplatzes des BW zu einem solcherart neu geschaffenen Unternehmen ohne bescheidmäßige Verfügung, nicht aber eine Versetzung (insbesondere einen Wechsel des Dienstortes) oder eine qualifizierte Verwendungsänderung (Paragraph 40, BDG). Wäre eine solche gesellschaftsrechtliche Maßnahme der Zuordnung des Arbeitsplatzes des BW zu einem auf Grundlage des Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG neu geschaffenen Unternehmen für den betroffenen Bundesbeamten mit einer iSd Paragraph 40, BDG qualifizierten Verwendungsänderung seiner tatsächlichen Verwendung (darunter ist auch der Umstand der "Nichtverwendung" zu verstehen) oder mit einem Wechsel des Dienstortes bzw. der Einbindung in eine andere Organisationseinheit (Paragraph 38, BDG) verbunden, so müsste zu derartigen Maßnahmen - sofern damit eine Verschlechterung für den Betroffenen verbunden ist - vorerst die belegschaftsrechtliche Zustimmung nach Paragraph 101, ArbVG eingeholt werden vergleiche den Bescheid der BerK vom 10.5.2001, GZ 30/7-BK/01). Dann müsste weiters ein dienstrechtliches Verfahren nach den Paragraphen 38 und 40 BDG durchgeführt werden. Hiebei darf die Verwendungsgruppe ohne Zustimmung des Betroffenen nicht geändert werden vergleiche bspw. den Bescheid der BerK vom 20.7.2000, GZ 38/7-BK/00).

Dokumentnummer

BEKRS_20010918_193_427_239_BK_01_03
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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