Norm
BDG §38 Abs2Schlagworte
ehemalige Beamte der PTA, zulässige Verwendung bei einem Nachfolgeunternehmen, Zuordnung aller Arbeitsplätze der Telekom zur TAP keine VersetzungRechtssatz
Durch die (weitere) Ausgliederung der Telekom Austria AG mit BGBl. I 161/1999 wurde der BW als Bundesbeamter aufgrund seiner tatsächlichen Verwendung nach § 17 Abs. 1a PTSG der TAP auf die Dauer seines Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Nach dieser Regelung steht fest, dass der BW im Rahmen der jeweiligen Aufgaben des Telekom-Bereiches zur Dienstleistung verpflichtet ist. Daraus folgt aber nicht, dass der Arbeitsplatz des BW nur im Rahmen der Organisation der Telekom Austria AG geführt werden darf. Der zweite Satz des § 17 Abs. 1a PTSG räumt vielmehr ein gesellschaftsrechtliches Gestaltungsrecht ein, das aber nichts an dem durch das Dienstrecht dem Grunde nach gesicherten öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis des BW ändern darf. Die genannte Bestimmung deckt demnach die Zuordnung des Arbeitsplatzes des BW zu einem solcherart neu geschaffenen Unternehmen ohne bescheidmäßige Verfügung, nicht aber eine Versetzung (insbesondere einen Wechsel des Dienstortes) oder eine qualifizierte Verwendungsänderung (§ 40 BDG). Wäre eine solche gesellschaftsrechtliche Maßnahme der Zuordnung des Arbeitsplatzes des BW zu einem auf Grundlage des § 17 Abs. 1a PTSG neu geschaffenen Unternehmen für den betroffenen Bundesbeamten mit einer iSd § 40 BDG qualifizierten Verwendungsänderung seiner tatsächlichen Verwendung (darunter ist auch der Umstand der "Nichtverwendung" zu verstehen) oder mit einem Wechsel des Dienstortes bzw. der Einbindung in eine andere Organisationseinheit (§ 38 BDG) verbunden, so müsste zu derartigen Maßnahmen - sofern damit eine Verschlechterung für den Betroffenen verbunden ist - vorerst die belegschaftsrechtliche Zustimmung nach § 101 ArbVG eingeholt werden (vgl. den Bescheid der BerK vom 10.5.2001, GZ 30/7-BK/01). Dann müsste weiters ein dienstrechtliches Verfahren nach den §§ 38 und 40 BDG durchgeführt werden. Hiebei darf die Verwendungsgruppe ohne Zustimmung des Betroffenen nicht geändert werden (vgl. bspw. den Bescheid der BerK vom 20.7.2000, GZ 38/7-BK/00).Durch die (weitere) Ausgliederung der Telekom Austria AG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 1999, wurde der BW als Bundesbeamter aufgrund seiner tatsächlichen Verwendung nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der TAP auf die Dauer seines Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Nach dieser Regelung steht fest, dass der BW im Rahmen der jeweiligen Aufgaben des Telekom-Bereiches zur Dienstleistung verpflichtet ist. Daraus folgt aber nicht, dass der Arbeitsplatz des BW nur im Rahmen der Organisation der Telekom Austria AG geführt werden darf. Der zweite Satz des Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG räumt vielmehr ein gesellschaftsrechtliches Gestaltungsrecht ein, das aber nichts an dem durch das Dienstrecht dem Grunde nach gesicherten öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis des BW ändern darf. Die genannte Bestimmung deckt demnach die Zuordnung des Arbeitsplatzes des BW zu einem solcherart neu geschaffenen Unternehmen ohne bescheidmäßige Verfügung, nicht aber eine Versetzung (insbesondere einen Wechsel des Dienstortes) oder eine qualifizierte Verwendungsänderung (Paragraph 40, BDG). Wäre eine solche gesellschaftsrechtliche Maßnahme der Zuordnung des Arbeitsplatzes des BW zu einem auf Grundlage des Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG neu geschaffenen Unternehmen für den betroffenen Bundesbeamten mit einer iSd Paragraph 40, BDG qualifizierten Verwendungsänderung seiner tatsächlichen Verwendung (darunter ist auch der Umstand der "Nichtverwendung" zu verstehen) oder mit einem Wechsel des Dienstortes bzw. der Einbindung in eine andere Organisationseinheit (Paragraph 38, BDG) verbunden, so müsste zu derartigen Maßnahmen - sofern damit eine Verschlechterung für den Betroffenen verbunden ist - vorerst die belegschaftsrechtliche Zustimmung nach Paragraph 101, ArbVG eingeholt werden vergleiche den Bescheid der BerK vom 10.5.2001, GZ 30/7-BK/01). Dann müsste weiters ein dienstrechtliches Verfahren nach den Paragraphen 38 und 40 BDG durchgeführt werden. Hiebei darf die Verwendungsgruppe ohne Zustimmung des Betroffenen nicht geändert werden vergleiche bspw. den Bescheid der BerK vom 20.7.2000, GZ 38/7-BK/00).
Dokumentnummer
BEKRS_20010918_193_427_239_BK_01_03