RS Dok 2001/9/20 56/12-BK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Norm

AVG §66 Abs2
BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs2
BDG §118 Abs1

Schlagworte

strafgerichtlicher Freispruch, disziplinärer Überhang, Beamter des Ruhestandes

Rechtssatz

Der vom Strafgericht gefällte Freispruch des Besch bezieht sich ausschließlich auf den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue. Mögliche disziplinarrechtliche Verfehlungen des Besch hatte das Gericht nicht zu prüfen.

Der angefochtene Beschluss der DK, das Disziplinarverfahren einzustellen, legt in keiner Weise dar, weshalb die dem Besch im Einleitungsbeschluss vorgeworfenen und eben wiedergegebenen Dienstpflichtverletzungen, ungeachtet des Fehlens einer strafrechtlichen Relevanz, keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben sollen. In diesem Punkt mangelt es an jeder erkennbaren Sachverhaltsfeststellung und folglich auch an jeder nachvollziehbaren rechtlichen Beurteilung. Zwar ist das Urteil des Strafgerichtes auch für die Disziplinarbehörden verbindlich; das kann aber keinesfalls zur automatischen Einstellung eines noch anhängigen Disziplinarverfahrens führen. Die Disziplinarbehörden sind vielmehr angehalten, die vom Freispruch des Strafgerichtes notwendigerweise nicht erfassten disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalte (disziplinarrechtlicher Überhang) im Hinblick auf die Einstellungstatbestände des § 118 Abs. 1 BDG in nachvollziehbarer Weise zu würdigen und einen Einstellungsbeschluss entsprechend zu begründen.Der angefochtene Beschluss der DK, das Disziplinarverfahren einzustellen, legt in keiner Weise dar, weshalb die dem Besch im Einleitungsbeschluss vorgeworfenen und eben wiedergegebenen Dienstpflichtverletzungen, ungeachtet des Fehlens einer strafrechtlichen Relevanz, keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben sollen. In diesem Punkt mangelt es an jeder erkennbaren Sachverhaltsfeststellung und folglich auch an jeder nachvollziehbaren rechtlichen Beurteilung. Zwar ist das Urteil des Strafgerichtes auch für die Disziplinarbehörden verbindlich; das kann aber keinesfalls zur automatischen Einstellung eines noch anhängigen Disziplinarverfahrens führen. Die Disziplinarbehörden sind vielmehr angehalten, die vom Freispruch des Strafgerichtes notwendigerweise nicht erfassten disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalte (disziplinarrechtlicher Überhang) im Hinblick auf die Einstellungstatbestände des Paragraph 118, Absatz eins, BDG in nachvollziehbarer Weise zu würdigen und einen Einstellungsbeschluss entsprechend zu begründen.

Auch der Umstand, dass sich der Besch bereits im Ruhestand befindet, gebietet keineswegs zwingend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens. Der in § 118 Abs. 1 Z 4 enthaltene Tatbestand muss seine sachverhaltmäßige Grundlage im Verhalten des Besch und nicht im Umstand seines Ausscheidens aus dem Dienst finden.Auch der Umstand, dass sich der Besch bereits im Ruhestand befindet, gebietet keineswegs zwingend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens. Der in Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, enthaltene Tatbestand muss seine sachverhaltmäßige Grundlage im Verhalten des Besch und nicht im Umstand seines Ausscheidens aus dem Dienst finden.

Zwar können Verfahrensmängel auch von der BerK behoben werden, doch sprechen in diesem Fall die Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit, der Raschheit, der Einfachheit und der Kostenersparnis dafür, die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die DK zurückzuverweisen.

Dokumentnummer

BEKRS_20010920_56_12_BK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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