RS Dok 2001/9/27 93-DOK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2001
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Norm

AVG §68 Abs1
BDG §91

Rechtssatz

Der Besch hat das Disziplinarerkenntnis nicht, der Disziplinaranwalt lediglich im Strafpunkt bekämpft. Es sind somit der Ausspruch über die Schuld des Besch und sämtliche Feststellungen im Disziplinarerkenntnis der DK hiezu in Teilrechtskraft erwachsen (VwGH 18.10.1989, 86/09/0178). Der DOK ist es daher verwehrt, die getroffenen Feststellungen hinsichtlich des objektiven Sachverhaltes, vor allem aber jene hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu hinterfragen.

Dokumentnummer

DOKRS_20010927_93_DOK_01_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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