Norm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Der Besch hat das Disziplinarerkenntnis nicht, der Disziplinaranwalt lediglich im Strafpunkt bekämpft. Es sind somit der Ausspruch über die Schuld des Besch und sämtliche Feststellungen im Disziplinarerkenntnis der DK hiezu in Teilrechtskraft erwachsen (VwGH 18.10.1989, 86/09/0178). Der DOK ist es daher verwehrt, die getroffenen Feststellungen hinsichtlich des objektiven Sachverhaltes, vor allem aber jene hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu hinterfragen.
Dokumentnummer
DOKRS_20010927_93_DOK_01_02