RS Dok 2001/9/28 102/6-DOK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2001
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Schlagworte

Suspendierungsverfahren, Parteiengehör

Rechtssatz

Auch wenn im Suspendierungsverfahren - im Vergleich zum Disziplinarverfahren (im eigentlichen Sinn) - Ermittlungen nur in eingeschränktem Maß erforderlich sind, sind auch hier - wie auf jede Art des Ermittlungsverfahrens - die §§ 37 bis 55 AVG anzuwenden.Auch wenn im Suspendierungsverfahren - im Vergleich zum Disziplinarverfahren (im eigentlichen Sinn) - Ermittlungen nur in eingeschränktem Maß erforderlich sind, sind auch hier - wie auf jede Art des Ermittlungsverfahrens - die Paragraphen 37 bis 55 AVG anzuwenden.

Durch die Nichteinbeziehung des BW in das bisherige Ermittlungsverfahren hat die DK erster Instanz gegen einen elementaren Grundsatz des Verwaltungsverfahrens verstoßen und den BW in seinem Parteiengehör verletzt.

DK: Suspendierung

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20010928_102_6_DOK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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