Norm
AVG §45 Abs3Schlagworte
Suspendierungsverfahren, ParteiengehörRechtssatz
Auch wenn im Suspendierungsverfahren - im Vergleich zum Disziplinarverfahren (im eigentlichen Sinn) - Ermittlungen nur in eingeschränktem Maß erforderlich sind, sind auch hier - wie auf jede Art des Ermittlungsverfahrens - die §§ 37 bis 55 AVG anzuwenden.Auch wenn im Suspendierungsverfahren - im Vergleich zum Disziplinarverfahren (im eigentlichen Sinn) - Ermittlungen nur in eingeschränktem Maß erforderlich sind, sind auch hier - wie auf jede Art des Ermittlungsverfahrens - die Paragraphen 37 bis 55 AVG anzuwenden.
Durch die Nichteinbeziehung des BW in das bisherige Ermittlungsverfahren hat die DK erster Instanz gegen einen elementaren Grundsatz des Verwaltungsverfahrens verstoßen und den BW in seinem Parteiengehör verletzt.
DK: Suspendierung
DOK: Zurückverweisung
Dokumentnummer
DOKRS_20010928_102_6_DOK_01_01