Norm
AVG §66 Abs2Schlagworte
Änderung der Verwaltungsorganisation, Auflassung des Arbeitsplatzes, Zuweisung einer konkreten Verwendung, schonendste VarianteRechtssatz
Auch wenn Organisationsmaßnahmen primär an den Interessen des Bundes und nicht der Bediensteten orientiert zu setzen sind, ist daraus allein nicht die Berechtigung abzuleiten, Beamte zu versetzen und ihnen keine neue Verwendung (ArbPl) zuzuweisen. Es wird vielmehr in einem solchen Fall Aufgabe der DBeh sein - sofern nicht im Einzelfall weitere wichtige dienstliche Interessen eine Versetzung ohne Zuweisung eines ArbPl zu rechtfertigen vermögen - den Beamten unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten erst dann und zwar dorthin zu versetzen, wo für ihn eine entsprechende Verwendung (ArbPl) besteht.
Da der angef B eine deutliche Aussage vermissen lässt, welcher Arbeitsplatz dem BW konkret zugewiesen wird, und auch nicht dargelegt wurde, inwieweit wichtige dienstliche Interessen vorliegen, die über das für eine Versetzung an sich erforderliche wichtige dienstliche Interesse, das grundsätzlich nur eine Versetzung mit Zuweisung eines neuen ArbPl und einer neuen Verwendung abdeckt, noch hinausgehen, erweist sich der angefochtene Bescheid als insgesamt inhaltlich rechtswidrig und war daher schon deshalb aufzuheben.
Abgesehen davon hat sich die DBeh mit den vom BW geltend gemachten wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen als Folgen seiner Versetzung iSd § 38 Abs. 4 erster Satz BDG nicht auseinandergesetzt. Diese wirtschaftlichen Aspekte gehören jedoch zu den persönlichen Verhältnissen des Beamten, die nach dem Gesetz von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die DBeh im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht verhalten ist, von mehreren Möglichkeiten einer Versetzung die für den Beamten schonendste zu wählen. Ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren ist weder aktenkundig, noch sind derartige Schritte der DBeh erkennbar. Das Ermittlungsverfahren erweist sich somit insgesamt als ergänzungsbedürftig. Zurückverweisung.Abgesehen davon hat sich die DBeh mit den vom BW geltend gemachten wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen als Folgen seiner Versetzung iSd Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz BDG nicht auseinandergesetzt. Diese wirtschaftlichen Aspekte gehören jedoch zu den persönlichen Verhältnissen des Beamten, die nach dem Gesetz von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die DBeh im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht verhalten ist, von mehreren Möglichkeiten einer Versetzung die für den Beamten schonendste zu wählen. Ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren ist weder aktenkundig, noch sind derartige Schritte der DBeh erkennbar. Das Ermittlungsverfahren erweist sich somit insgesamt als ergänzungsbedürftig. Zurückverweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20011001_93_7_BK_01_01