Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens der Nötigung, Misshandlung einer PersonRechtssatz
Der Besch hat - vom Strafgericht rechtskräftig festgestellt - wenn auch außer Dienst - eine strafbare Handlung gegen die Freiheit, nämlich eine Nötigung begangen, indem er den Taxilenker XY am Körper misshandelte und ihm Schmerzen zufügte.
Damit hat er eine schwer wiegende Verletzung eines Rechtsgutes zu verantworten, dessen Schutz ihm aufgrund seines Berufes als Exekutivbeamter anvertraut und aufgetragen wäre und ist.
Ein Exekutivbeamter darf auch außer Dienst und selbst dann, wenn er sich von einer Person subjektiv erheblich belästigt fühlt, nicht aus seiner Rolle fallen, d.h. "ausrasten", "übers Ziel schießen" und mit Nötigung durch Anwendung körperlicher Gewalt vorgehen.
In Anbetracht des Umstandes, dass das Strafgericht bei der Bemessung der gerichtlichen Strafe auf die Beamteneigenschaft des Besch nicht Bedacht genommen hat sowie des Umstandes, dass der Besch außerdem trotz rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung auch noch in der mündlichen Verhandlung vor der DK erster Instanz nicht geständig war und das Unrechtmäßige seines Vorgehens nicht einsah, hält auch die DOK angesichts des erheblichen disziplinarrechtlichen Unrechtsgehaltes (der objektiven Schwere) der Tat die Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß § 95 Abs. 3 iVm § 93 Abs. 1 BDG aus Gründen der Spezialprävention für geboten. Darüber hinaus dürfen in diesem Zusammenhang aber auch Aspekte der Generalprävention nicht außer Acht gelassen werden.In Anbetracht des Umstandes, dass das Strafgericht bei der Bemessung der gerichtlichen Strafe auf die Beamteneigenschaft des Besch nicht Bedacht genommen hat sowie des Umstandes, dass der Besch außerdem trotz rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung auch noch in der mündlichen Verhandlung vor der DK erster Instanz nicht geständig war und das Unrechtmäßige seines Vorgehens nicht einsah, hält auch die DOK angesichts des erheblichen disziplinarrechtlichen Unrechtsgehaltes (der objektiven Schwere) der Tat die Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 95, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, BDG aus Gründen der Spezialprävention für geboten. Darüber hinaus dürfen in diesem Zusammenhang aber auch Aspekte der Generalprävention nicht außer Acht gelassen werden.
Die in der Berufung vom DA beantragte Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises gemäß § 92 Abs. 1 Z 1 BDG trägt diesen vorliegendenfalls gebotenen Präventionsgedanken aber hinreichend Rechnung.Die in der Berufung vom DA beantragte Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG trägt diesen vorliegendenfalls gebotenen Präventionsgedanken aber hinreichend Rechnung.
DK: Absehen von einer Disziplinarstrafe (Ber d DA)
DOK: Verweis
Dokumentnummer
DOKRS_20011005_96_8_DOK_01_01